Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluss Az.: 6 W 89/08 der Beklagten nach sofortigem Anerkenntnis die Kosten auferlegt, obwohl der Zugang der vorprozessualen Abmahnung bestritten war. Ein einfaches Bestreiten des Zugangs ist zwar grundsätzlich ausreichend, weil der Nichtzugang der Abmahnung eine „negative Tatsache“ darstellt. Legt der Kläger jedoch qualifiziert dar, dass ausgesendet wurde, und bietet er Beweis an, dann kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um.