Dreist: Ein Anwalt hatte versucht, Verkehrsanwaltskosten festsetzen zu lassen, obwohl er hinsichtlich einer vom Gegner eingelegten und anschließend wieder zurückgenommenen Nichtzulassungsbeschwerde keinen Prozessanwalt beim BGH beauftragt hatte. Der Antragsteller machte geltend, er habe den Verfahrensverlauf beobachtet.
Das Kammergericht hat beschlossen, das Kostenfestsetzungsgesuch zurückzuweisen; Az.: 2 W 138/08.
Die Begründung: Wenn kein Prozessanwalt beauftragt wird, kann (denknotwendig) auch keine vorzeitige Beendigung eines Auftrages nach Nr. 3405 Nr.1 VV RVG vorliegen. Es fehlt schon an einem „Ziel für die Vermittlungstätigkeit“. Die bloße Beobachtung des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung ist gebührenmäßig noch dem vorausgegangenen Rechtszug zuzuordnen.