Das Landgericht München I hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 7 0 1686/09 die ständige Münchener Rechtsprechung bestätigt, nämlich:
„Bringt ein Antragsteller durch zu langes Zuwarten zum Ausdruck, dass ihm die gerichtliche Durchsetzung seines Anspruchs nicht besonders eilig ist, ist die Eilbedürftigkeit zu verneinen. Davon ist nach ständiger Rechtsprechung auszugehen, wenn ein Antragsteller länger als einen Monat untätig bleibt (st. Rspr. des OLG München, vgl. ...), es sei denn, es liegt ein triftiger Grund für das Nichttätigwerden vor (st. Rspr. des OLG München)”.
Der entschiedene Fall zeichnet sich dadurch aus, dass der Antragsteller schon gegen einen in einer Rechtekette Voranstehenden hätte vorgehen können. Das LG München I wörtlich in der Urteilsbegründung:
Diese Rechtsprechung ist auch im Bereich des Urheberrechts für den Fall anzuwenden, dass ein vermeintlicher Rechteinhaber mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erstmals gegen ein innerhalb einer Rechtekette der Verletzerseite 'niedriger' stehendes Glied vorgeht, obwohl er bereits früher gegen einen innerhalb der Verletzerseite 'höher' stehendes Glied, insbesondere den Hersteller oder Alleinlizenzgeber eines Bild- und Tonträgers, mit guten Erfolgsaussichten hätte vorgehen können und kein vernünftiger Grund für diese zögerliche Vorgehensweise vorliegt.”
Anmerkung: Die Rechtsprechung zum Zuwarten ist bekanntlich uneinheitlich. Umstritten ist bereits, ob eine Regelfrist angenommen werden soll. Betont wird stets, dass jedenfalls die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Unter die von den Münchener Gerichten angesetzte Regelfrist von einem Monat gehen die Gerichte als Regel nicht. Weitere Einzelheiten finden Sie in den Kommentierungen zu § 12 UWG.