Das Deutsche Patent-und Markenamt entschied in einem noch nicht rechtskräftigen Beschluss Az.: 306 54 557.8 / 16, dass zwischen „Joy Celebrity“ und „Burda Celebrity Culture“ keine Verwechslungsgefahr besteht.
Das Amt nahm an, dass die Zeichenunterschiede offensichtlich und die Zeichen auch nicht klanglich ähnlich sind.
Das Amt ergänzte: Selbst nach der Thomson Life- Rechtsprechung könne sich die Widersprechende nicht auf den Bestandteil „Celebrity“ in „Joy Celebrity“ stützen, um eine mittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen. Der Grund:
Dieser Markenbestandteil habe einen „produktbezogenen Inhalt“ und sei somit sehr schwach. Der übereinstimmende Bestandteil „celebrity“ nehme daher keine kollisionsbegründende Stellung ein.