Dass es im Eintragungsverfahren immer wieder zu Beanstandungen des DPMA wegen absoluter Schutzhindernisse gem. Eintrag vom 3. März 2009).
Der allgemein lesenswerte Beschluss des BPatG in Sachen „Schwabenpost“ (Az.: 29 W (pat) 13/06; vgl. auch unseren Eintrag vom 7. Mai 2009) enthält die wesentlichen Kritikpunkte, mit denen die oft rudimentären Aussagen des DPMA angegriffen werden können. Aus haftungsrechtlicher Sicht ist jedoch eine Passage hervorhebenswert:
„Dabei darf jedoch nicht die Mitwirkungspflicht des jeweiligen Anmelders übersehen werden, handelt es sich doch bei der Entscheidung über die Registrierbarkeit eines Zeichens um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. ... Diese Mitwirkungspflicht des Anmelders [ist] in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens vor der Markenstelle wahrzunehmen ..., also regelmäßig in seiner Erwiderung auf das Beanstandungsschreiben, mit dem der Anmelder erstmals auf die mangelnde Schutzfähigkeit seines Zeichens hingewiesen wird....“.