Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Der Operierte liegt wieder in seinem Zimmer und atmet auf. 'Freuen Sie sich nicht zu früh', meint sein Bettnachbar, 'mich mussten sie ein zweites Mal aufschneiden, weil der Professor eine Pinzette in meinem Bauch vergessen hatte!' Da steckt eine Krankenschwester ihren Kopf zur Tür herein: 'Hat jemand die Brille vom Herrn Professor gesehen?'.”

Unsere Mandantin IfD Allensbach hat repräsentativ ermittelt. Die Antworten auf diese Fragen hängen bedingt zusammen.
24 % gehen heute seltener als früher in große Kauf- und Warenhäuser; nur 4 % häufiger. 10 % kaufen häufig dort ein, 40 % gelegentlich, 39 % selten, nie 11 %. Schaubild 1
Schon diese Daten deuten an, warum 67 % wenig Sinn in staatlichen Hilfen sehen. Nur 19 % sprechen sich klar für eine staatliche Unterstützung aus. Schaubild 2
Besonders gern kaufen in Warenhäusern übrigens nur 25 % ein. Schaubild 3.

„Ein Student macht [als Interviewer] eine Umfrage und will von einem Passanten auf der Straße wissen: 'Was ist das Problem der heutigen Gesellschaft? Mangelndes Wissen oder mangelndes Interesse?' - Weiß ich nicht und das ist mir auch egal.' ”
Quelle: „Freizeit Spass”
Anmerkung: Für Markt- und Sozialforscher ist dieser „Witz” deshalb interessant:
„Weiß nicht” bildet die so genannte Restkategorie, die im Fragebogen meist nicht in der Frage als Antwortmöglichkeit aufgeführt wird, sondern nur in der Spalte für Antworten. Wie aber muss gefragt (und analysiert) werden, wenn sich Forschungsfrage und Restkategorie überschneiden?

Das BAG hat in einem neuen Urteil Az.: 2 AZR 283/08 – wie schon die Vorinstanzen – die einem angestellten Fotografen erklärte Kündigung mangels vorhergehender Abmahnung als unrechtmäßig verworfen. Gekündigt worden war dem Fotografen wegen unangemessenen Auftretens in der Öffentlichkeit.
Das BAG machte keine Ausnahme vom Abmahnungsgrundsatz. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Verletzung einer vertraglichen Pflicht kommt, wie jeder Arbeitsrechtler weiß, regelmäßig nur in Betracht, nachdem dem Arbeitnehmer durch eine Abmahnung deutlich gemacht worden ist,
- welches Verhalten der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer konkret erwartet und
- dass bei erneuter Pflichtverletzung der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist (sog. Warnfunktion der Abmahnung).
Im entschiedenen Fall hatte ein Pressefotograf den Ort eines Eisenbahnunglücks aufgesucht, sich gegenüber der Polizei jedoch nicht als Pressefotograf ausgewiesen.
Das BAG nahm an, der Kläger habe zwar gegen seine Verpflichtung verstoßen, bei Erledigung seiner Arbeit angemessene Umgangsformen zu wahren. Die Beklagte, eine Nachrichtenagentur, hätte jedoch auch für einen solchen Fall dem Kläger eine hinreichend klare und eindeutige Verhaltensregel vorgeben müssen, so das BAG weiter.
Bislang ist das Urteil noch nicht veröffentlicht worden. Sie finden hier die Pressemitteilung des BAG.

Wir berichteten bereits über mehrere Urteile des OLG Hamburg mit denen auf Bildveröffentlichung gestützte Geldentschädigungsklagen deshalb abgewiesen wurden, weil die Anspruchsteller bereits durch sog. „Allgemeinverbote“ gesichert waren, die zum Inhalt haben, dass jedwede Bildveröffentlichung des Betroffenen untersagt ist (s. Eintrag v. 1.12.2008). Das Ordnungsmittelverfahren war nach diesen Entscheidungen bei einer erneuten Bildveröffentlichung vorrangig.
Der Bundesgerichthof hat die gegen diese Urteile eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden vor kurzem zurückgewiesen und seine Rechtsprechung durch einen, die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 30.06.2009 (Az.: VI ZR 340/08) bestätigt.
Der BGH hat zum Ausdruck gebracht, dass das Ordnungsmittelverfahren in den entschiedenen Fällen vorrangig ist. Der BGH wörtlich:
„In die gebotene Gesamtwürdigung ist auch einzubeziehen, ob - wie im Streitfall - ein Unterlassungstitel erwirkt worden ist. Dass ein Unterlassungstitel geeignet sein kann, die Entscheidung für eine Geldentschädigung zu beeinflussen, entspricht allgemeiner Rechtsmeinung. ... Die Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung würde außerdem zu wirtschaftlich gesehen, würde sie erfordern, dass dem Betroffenen selbst die finanziellen Mittel zufließen.
Anmerkung: Darüber, ob die in Rede stehenden „Allgemeinverbote“ vor dem Hintergrund des vom BGH ausgesprochenen Verbots abstrakten Bildnisschutzes (vgl. unseren Eintrag vom 13.7.2009) überhaupt zulässig sind, hatte er nicht zu befinden. Hierüber wird er im Rahmen zweier Revisionsverfahren am 6.10.2009 (VI ZR 315/08 und 314/08) entscheiden.

Wegen des überwiegenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit muss Joschka Fischer einen BUNTE-Bericht über seinen Umzug in eine Berliner Villa hinnehmen.
Den Artikel können Sie hier noch einmal ansehen. Über den Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof hatten wir bereits am 20.05.2009 kurz berichtet. Nun können wir das Urteil Az.: VI ZR 160/08 im Volltext veröffentlichen. Auf der Homepage des BGH wird das Urteil nach unseren Erfahrungen schon in den nächsten Tagen publiziert werden.
Der BGH billigt nicht nur in vollem Umfang die Abwägung der zweiten Instanz. Die Urteilsgründe enthalten darüber hinaus eine Reihe von Hinweisen, die auch in anderen Fällen helfen können:
So lässt sich dem Absatz 15 entnehmen, dass allein die Aussage eines Politikers, „zukünftig in Privatheit leben“ zu wollen, ein an die bisherige politische Tätigkeit anknüpfendes Informationsinteresse an seiner Lebensgestaltung nicht verdrängen kann. Absatz 18 zeigt, dass auch bei der Abbildung eines Prominentenwohnsitzes nicht automatisch von einer Anlockwirkung für „Neugierige“ ausgegangen werden kann. Dass Anwohner und Nachbarn das Haus identifizieren können, führt schon deshalb nicht zu einer (schwerwiegenden) Beeinträchtigung, weil diesen „die Anwesenheit des Klägers ... nach dem Einzug ohnehin nicht verborgen bleiben [wird]“. Schließlich bezweifelt der Bundesgerichtshof bei der Wortberichterstattung über den Wert des Anwesens und bei der Frage nach seiner Finanzierung erkennbar bereits, ob überhaupt ein Recht beeinträchtigt wird. Der BGH hält die Äußerungen aber jedenfalls deshalb für zulässig, weil „ein innerer Zusammenhang mit dem Thema der Vergütung von Politikern“ besteht (Abs. 24-26).

So betitelt die neue Ausgabe - 30/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

BUNTE hat ein langwieriges Verfahren gewonnen.
Ein kurz vor der Volljährigkeit stehender buddhistischer Mönch ließ sich mit einer bekannten deutschen Schauspielerin in Sri Lanka ablichten. Illustriert wurde ein Artikel über „Meditation“.
Eingeklagt hat der Mönch eine „angemessene Entschädigung” mit der Begründung, er habe aufgrund fehlender Einsichtsfähigkeit nicht wirksam in die Veröffentlichung eingewilligt. Sein Ansehen in der Tempelgemeinde und bei der örtlichen Bevölkerung sei - so der klagende Mönch weiter - aufgrund des Umstandes, dass die Schauspielerin nach den dortigen Kulturvorstellungen nur „leicht“ bekleidet war, stark beeinträchtigt, seine religiöse Laufbahn habe der Artikel praktisch zerstört.
Zunächst wurde umfangreich Beweis zur Frage der wirksamen Einwilligung erhoben, – vernommen wurden die Schauspielerin und der Fotograf.
Sodann beauftragte das Landgericht Hechingen einen Religionswissenschaftler mit der gutachterlichen Feststellung, ob der Kläger „nach seinem kulturellen Hintergrund und angesichts seiner Stellung als förmlich ordinierter buddhistischer Mönch durch die Veröffentlichung nachhaltig und sein Leben lang beeinträchtigt sei, insbesondere weil sich die veröffentlichten Bildaufnahmen als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordensregeln darstellen“.
Das daraufhin erstellte Gutachten schloss mit der Feststellung, dass „nicht nur kein schwerwiegender, sondern überhaupt kein Verstoß gegen Ordensregeln vorliegt“ und eine tatsächliche Beeinträchtigung des Klägers somit bereits im Ansatz ausscheidet. Das Landgericht Hechingen übernahm die gutachterlichen Ausführungen uneingeschränkt, stellte fest, dass kein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist und wies die Klage mit Urteil vom 01.07.2009 (Az.: 2 O 312/07) ab.

Jeder Markenrechtler weiß, dass das Dt. Patent- und Markenamt im Eintragungsverfahren immer wieder Anmeldungen wegen wegen absoluter Schutzhindernisse nach 3. März 2009 und vom 7. Mai 2009).
Der allgemein lesenswerte Beschluss des BPatG in Sachen „Lust auf Genuss“ (Az.: 29 W (pat) 15/07) enthält die wesentlichen Kritikpunkte, mit denen die oft rudimentären Aussagen des DPMA angegriffen werden können.
Andererseits - Verletzung der Mitwirkungspflicht:
Es darf „nicht die Mitwirkungspflicht des Anmelders übersehen werden, handelt es sich doch bei der Entscheidung über die Registrierbarkeit eines Zeichens um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. ... Die für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geltende Amtsermittlungspflicht hat ihre Grenze im Maß des Zumutbaren. ... Der Anmelder hat daher bei der Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Existenz vergleichbarer Voreintragungen und Zurückweisungen - einschließlich gerichtlicher Vorentscheidungen - mitzuwirken,“ anderenfalls droht, dass der Sachvortrag als unzureichend angesehen werden kann.
Die hier zuletzt zitierten Sätze finden sich wortgleich in den Entscheidungen „Lust auf Genuss“ (Az.: 29 W (pat) 15/07), „SUPERfrau“ (Az.: 29 w (pat) 70/08), „SUPERnews“ (Az.: 29 W (pat) 71/08), „SUPERstars“ (Az.: 29 W (pat) 72/08) und „SUPERgirl“ (Az.: 29 W (pat) 73/08).

Am 23. und 24. Juni haben wir an dieser Stelle über das - immer noch nicht im Volltext vorliegende - spickmich.de-Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: VI ZR 196/08 berichtet. Diese Entscheidung hat bekanntlich Bewertungen zu einer Lehrerin im Internet durch Schüler als rechtmäßig beurteilt.
Schon wenden Richter ein, auf Bewertungsportale zu Richtern sei dieses Urteil jedoch nicht anwendbar. So im neuesten NJW-Editorial - Heft 29/2009 - ein Amtsrichter. Er führt Argumente an wie: Im Gerichtsverfahren helfe „die Erkenntnis wenig, bei einem coolen oder gut vorbereitenden Richter gelandet zu sein”, und „ein wesentlicher Unterschied [sei] der, dass gerichtliche Entscheidungen durch Rechtsmittelgerichte überprüft werden können”.
Soweit die Urteilsbegründung des spickmich-Urteils bis jetzt bekannt ist, sind diese Argumente nach dem allgemein anerkannten rechtsmethodischen Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen jedoch rechtsunerheblich. Wenn der BGH Bewertungsportale für Richter anders beurteilt, dann eher mit einem Hinweis auf die „Würde der Gerichte” und die Unabhängigkeit der Richter. Es wird aber kein Zufall sein, dass der Amtsrichter im NJW-Editorial diese Aspekte gar nicht erst zu Hilfe ruft.