Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das BAG legt in seinem Urteil Az.: 1 AZR 198/08 dar, dass Sozialpläne eine nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen dürfen. Für rentenberechtigte Arbeitnehmer dürfen Sozialpläne Sozialplanleistungen reduzieren oder sogar ganz ausschließen.
Der Kläger hatte im konkreten Fall geltend gemacht, dass die im Sozialplan vorgenommene Differenzierung gegen das Gebot der Altersdiskriminierung verstoße. Wie auch die Vorinstanzen folgte das BAG diesem Argument nicht.
Die Begründung:
Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden dürfen, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Diese Nachteile können mit steigendem Lebensalter zunächst zunehmen, weil damit die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit typischerweise wächst, und können auf der anderen Seite geringer sein, wenn sich Arbeitnehmer der Rente nähern. So etwa, wenn Mitarbeiter nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage sind, Altersrente zu beanspruchen.

Ein neues Beispiel bildet das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Az.: 3 U 159/08.
Das OLG Hamburg bemängelt:
Die vorgelegte Umfrage zur Darlegung und Glaubhaftmachung einer Irreführung erfasst nur einen Teil der relevanten Verkehrskreise. Darüber hinaus „ist nicht erkennbar, dass die Daten in einer Art und Weise erhoben worden wären, die den Bedingungen entspricht, unter denen die angesprochenen Fackreise mehrseitige Werbefolder der hier gegenständlichen Art normalerweise zur Kenntnis nehmen. ...Angesichts der vorgenannten methodischen Zweifel vermag der Senat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die werblichen Angaben in dem von der Antragstellerin vorgetragenen Sinne, nämlich im Sinne eines Fremdvergleichs, missverstehen.
Anmerkung: Die Umfrage hat insbesondere gegen die Anforderung verstoßen, dass der Bezugsrahmen stimmen muss. Wenn Sie links in die „Suche” eingeben: „Befragungstechnik”, gelangen Sie zu detaillierten Hinweisen auf die einzuhaltenden befragungstechnischen Anforderungen.

Wie alt sind Sie? Wenn Sie ein Lebensjahr vollendet haben, sind Sie dann „ ..-jährig” oder „ ..-jährig”?
Ein Sozialplan bestimmte: „Bis zu 59-jährige Mitarbeiter erhalten eine Abfindung nach folgender Berechnungsformel: ...”.
Ist ein Arbeitnehmer, der nach diesem Sozialplan abgefunden werden will und im 60. Jahr lebt, 59-jährig oder 60-jährig?
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil Az.: 1 AZR 198/08 dargelegt:
Ja, er ist 59-jährig und erhält diese Abfindung. Die Begründung:
„Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein Mensch ein Jahr lang '59-jährig', nämlich von der Vollendung seines 59. bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres. Wäre eine Person sogleich nach der Vollendung seines 59. Lebensjahres älter als 59 Jahre, so wäre sie zu keinem Zeitpunkt oder allenfalls für eine juristische Sekunde '59-jährig': Bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres wäre sie noch nicht 59-jährig, unmittelbar danach nicht mehr. 59-jährige Mitarbeiter gäbe es demzufolge nach dem von den Parteien und den Vorinstanzen vertretenen Verständnis nicht.”

„Jeder 100. Einkauf gratis”.
Diese Werbung eines Verbrauchermarktes ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 31/06 wettbewerbsrechtlich zulässig. Dem Urteil liegt noch die alte Fassung des UWG zugrunde. Aber auch für die neue Fassung lässt sich dieses Urteil heranziehen.
Ein Verstoß gegen § 4 Nr.6 UWG (a.F.) liege, so der BGH, nicht vor. Dem Gesetzgeber sei es ersichtlich darum gegangen, Koppelungen dergestalt auszuschließen, dass die Gewinnspielteilnahme an ein Absatzgeschäft gekoppelt werde. Im vorliegenden Fall – so der BGH weiter – handele es sich aber lediglich um ein besonderes Verfahren der Preisgestaltung. Der Käufer erhalte unter bestimmten zufälligen Voraussetzungen ein „Geschenk“, kaufe aber nicht etwas, um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können.
Ergänzend argumentiert der BGH, eine Koppelung zwischen Teilnahme am Gewinnspiel und Erwerb einer Ware liege insbesondere deshalb nicht vor, weil der Eintritt des ungewissen Ereignisses (100. Einkauf) sich lediglich auf die vertragliche Gegenleistung für den Warenerwerb auswirke, indem in diesem Fall auf die Zahlung des Kaufpreises verzichtete werde.
Auch eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S.v. §§ 3,4 Nr.1 UWG (a.F.) vermochte der Bundesgerichtshof nicht anzunehmen. Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung liege erst vor, legt der BGH dar, wenn die freie Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise durch den Einsatz aleatorischer Anreize so nachhaltig beeinflusst werde, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird. Der BGH überlegt dazu für den entschiedenen Fall:
Die Chance, gratis einkaufen zu können, sei aber so ungünstig, dass der Verbraucher damit rechne, den Einkauf (wie immer) bezahlen zu müssen und sich deshalb nicht dazu verleiten lasse, sein Verbraucherverhalten in Erwartung des „Gewinns“ wesentlich zu ändern.

So betitelt die neue Ausgabe - 38/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht Düsseldorf hat einen Fernsehsender in einem Urteil mit dem Aktenzeichen 12 O 273/09 verurteilt, weil er heimlich in einer Arztpraxis gefilmt und die Aufnahmen dann ausgestrahlt hat. Gedreht worden war im Rahmen einer investigativen Recherche zum Missbrauch von Arzneimitteln. Der klagende Arzt war im Rahmen der Ausstrahlung des Beitrags – trotz Anonymisierung – von Dritten erkannt worden. Das Gericht billigte dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ausschließlich deshalb einen höheren Stellenwert zu, weil „heimlich“ gedreht wurde. Statt mit versteckter Kamera aufzudecken, hätte der Sender - so das Gericht – im konkreten Fall offen interviewen müssen.
Anmerkung:
Oft, wird es sich umgekehrt verhalten, nämlich: Nur wenn heimlich aufgenommen wird, können die Medien ihre öffentliche Aufgabe erfüllen und einen Missstand aufdecken, veranschaulichen und beweisen. Abgewogen wird sich dann meist ergeben, dass Persönlichkeitsrechte zurücktreten müssen. Bei schwerwiegenden Missständen kann sich zudem ergeben, dass nicht anonymisiert werden sollte.

Der Bundesgerichtshof hat in einem für die Pharmawirtschaft höchst wertvollen Urteil die Meinungsfreiheit gewürdigt.
Nach Urteil Az.: I ZR 213/06 im Einzelfall durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, dass die wirksame Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung die namentliche Nennung des Arzneimittels erfordert.
Im entschiedenen Fall hatte sich das beklagte Pharmaunternehmen mittels einer ganzseitigen Tageszeitungsanzeige gegen die u.a. vom Bundesgesundheitsministerium geäußerte Kritik der Profitsucht gewehrt. Da der Streit die Festsetzung eines Festbetrags für ein konkretes Arzneimittel betraf, wurde dieses in der Anzeige namentlich und unter Beschreibung seiner Vorzüge erwähnt.
Der BGH stufte die Anzeige unter Berücksichtigung des Zwecks des HWG, Gesundheitsbelange des Einzelnen und der Allgemeinheit zu schützen, zwar als Werbung i.S.v. § 1 Abs. 1 HWG und damit grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 HWG unzulässige Publikumswerbung ein. Angesichts der massiven Vorwürfe, die gegen die Beklagte öffentlich erhoben worden waren, hält der BGH die Anzeige aber durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Dies betreffe, so der BGH, auch die konkrete Ausgestaltung inkl. der namentlichen Nennung des Arzneimittels, da „sich die die Aussagen der Beklagten ansonsten auf pauschale, inhaltsleere und nicht nachvollziehbare Behauptungen beschränkt und die beabsichtigte Wirkung im öffentlichen Meinungskampf verfehlt hätten.“
Konsequenterweise – so der BGH weiter – müsse die Beklagte die Anzeige aber in gut lesbarer Weise mit dem Pflichthinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 HWG versehen, der auf im Ausnahmefall zulässige Publikumswerbung analog anzuwenden sei. Durch einen solchen Hinweis werde die Beklagte in ihrem Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Anmerkung:
Selbstverständlich dürfen mit Hilfe des rechtsmethodischen Grundsatzes der Gleichbewertung des Gleichsinnigen aus dieser richtungweisenden Entscheidung Rückschlüsse auf andere Fallgruppen gezogen werden. Die Umstände des Einzelfalls sind jedoch zu berücksichtigen.

So betitelt die neue Ausgabe - 37/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Bundespatentgericht hat in einem neuen Beschluss Az. 30547415.4 zu einem fortlaufend auftretenden Problem die Angelegenheit an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Gleichzeitig hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Anmelderin hatte die nachfolgend abgebildete Wort-/Bildgestaltung

für die Klassen 16, 38 und 41 angemeldet. Im Laufe des Verfahrens hatte die Anmelderin verschiedene eingetragene Vergleichskennzeichen angeführt. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies dennoch im entschiedenen Fall die Markenanmeldung zum größten Teil (insbesondere für mediale Produkte) zurück, ohne sich wirklich ersichtlich mit den Vergleichskennzeichen auseinanderzusetzen.
Das Bundespatentgericht legt in seinem Beschluss über den Einzelfall hinaus vor allem dar, es bestehe generell die Gefahr, dass mangels einer kontrollierenden Organisationsstruktur innerhalb des Deutschen Patent- und Markenamtes die Spruchpraxis willkürlich und rechtswidrig sei.
Wir haben schon mehrfach über vergleichbare Entscheidungen und gleiche Hinweise berichtet. So beispielsweise am 03.03., 07.05. und am 17.07.2009.
Setzt sich das Dt. Patent- und Markenamt nicht mit den Vorentscheidungen in eventuell vergleichbaren Fällen auseinander, begründet es nicht ausreichend im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 Markengesetz.
Die Frage ist, ob die generelle Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes in Richtlinien oder allgemeinen Mitteilungen niedergelegt werden soll.

Jeder, der mit Zeitungen oder Zeitschriften zu tun hat, kennt die Diskussionen um die Kennzeichnung von Anzeigen. Oft gibt es gute Gründe dagegen, den Hinweis: „Anzeige” plakativ herauszustellen. Ein Urteil Az.: 2 U 937/08 des Thüringer Oberlandesgerichts kommt nun den Gestaltern von Anzeigen bemerkenswert entgegen.
In einem Anzeigenblatt war diese hier (auszugsweise) wiedergegebene Werbeanzeige veröffentlicht worden:

Auch der redaktionell aufgemachte Text wurde vom Inserenten beauftragt und bezahlt. Das Gericht sah dennoch keinen Verletzungsfall, weil die Publikation unschwer als bezahlte Werbung zu erkennen sei: Das (rechts oben) angebrachte Wort „Anzeige“ weise zwar, so das Gericht, eine derart geringe Schriftgröße auf, dass die Gefahr des Überlesens oder Übersehens nicht auszuschließen sei; der relevante Durchschnittsleser werde die Kennzeichnung in der konkreten Situation aber aufgrund der die Steigerung seiner Aufmerksamkeit fördernden Begleitumstände erkennen.
So rechne der Leser eines Anzeigenblattes, wenn er mit einem reißerisch aufgemachten Artikel in Kombination mit einer klassischen Werbeanzeige konfrontiert wird, sehr viel eher mit einem werbefinanzierten Beitrag (als bei einer Publikumszeitschrift). Er sei daher für Kennzeichnungen leichter sensibilisiert.
Vorliegend – so das OLG – nähmen die beiden Werbeformen in ihrer Aufmachung auch erkennbar aufeinander Bezug, so dass im konkreten Fall „gerade noch“ von einer deutlichen Kennzeichnung auszugehen sei.