Das BAG legt in seinem Urteil Az.: 1 AZR 198/08 dar, dass Sozialpläne eine nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen dürfen. Für rentenberechtigte Arbeitnehmer dürfen Sozialpläne Sozialplanleistungen reduzieren oder sogar ganz ausschließen.
Der Kläger hatte im konkreten Fall geltend gemacht, dass die im Sozialplan vorgenommene Differenzierung gegen das Gebot der Altersdiskriminierung verstoße. Wie auch die Vorinstanzen folgte das BAG diesem Argument nicht.
Die Begründung:
Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden dürfen, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren. Diese Nachteile können mit steigendem Lebensalter zunächst zunehmen, weil damit die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit typischerweise wächst, und können auf der anderen Seite geringer sein, wenn sich Arbeitnehmer der Rente nähern. So etwa, wenn Mitarbeiter nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage sind, Altersrente zu beanspruchen.