Ein neues Beispiel bildet das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Az.: 3 U 159/08.
Das OLG Hamburg bemängelt:
Die vorgelegte Umfrage zur Darlegung und Glaubhaftmachung einer Irreführung erfasst nur einen Teil der relevanten Verkehrskreise. Darüber hinaus „ist nicht erkennbar, dass die Daten in einer Art und Weise erhoben worden wären, die den Bedingungen entspricht, unter denen die angesprochenen Fackreise mehrseitige Werbefolder der hier gegenständlichen Art normalerweise zur Kenntnis nehmen. ...Angesichts der vorgenannten methodischen Zweifel vermag der Senat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die werblichen Angaben in dem von der Antragstellerin vorgetragenen Sinne, nämlich im Sinne eines Fremdvergleichs, missverstehen.
Anmerkung: Die Umfrage hat insbesondere gegen die Anforderung verstoßen, dass der Bezugsrahmen stimmen muss. Wenn Sie links in die „Suche” eingeben: „Befragungstechnik”, gelangen Sie zu detaillierten Hinweisen auf die einzuhaltenden befragungstechnischen Anforderungen.