Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ab 12 Uhr wird heute auf den Münchener Medientagen über die Situation der Presse auch stark aus juristischer Sicht referiert und diskutiert werden. Hier können Sie die Themen einsehen. Sämtliche Referate werden in der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht publiziert. Veranstalter ist das Institut für Urheber- und Medienrecht.

So betitelt die neue Ausgabe - 45/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das OLG Hamburg hat die für einen Nassrasierer verwendete Werbeaussage „Simply the Best“ als irreführende Alleinstellungsbehauptung i.S.d. Az.: 5 U 129/07.

Anmerkungen:
1. Wie sicher kann man sich darauf verlassen, dass der vom Gericht angenommene Sachverhalt zutrifft?
Wir sind an dieser Stelle schon häufig darauf eingegangen, dass den Gerichten in Fällen dieser Art zwar hinreichende Sachkenntnis zugestanden wird und aus Praktikabilitätsgründen auch zugestanden werden muss. Aber: Es handelt sich zunächst um Sachverhaltsfragen. Diese Sachverhaltsfragen lassen sich mit repräsentativen Umfragen zuverlässiger beantworten. Solange jedoch keine Umfrageergebnisse vorliegen, muss und kann auf Hilfsannahmen zurückgegriffen werden, welche die Rechtsprechung entwickelt hat. Hilfskriterien sind meist zutreffende oder vermeintliche Erfahrungssätze.
2. Die vom Gericht im entschiedenen Fall angenommenen Erfahrungssätze
Das Gericht nahm an, dass eine Tatsachenbehauptung immer dann vorliege, wenn der Verkehr der Werbeaussage eine in ihrem Kern konkret fassbare und der Nachprüfung zugängliche Sachaussage entnehme.
Bei technischen Geräten gingen die Verkehrskreise, so das Gericht, wesentlich eher von einem objektiven Werturteil dahingehend aus, es sei das „beste“ Gerät auf dem Markt.
Anders als etwa bei Lebensmitteln oder Körperpflegeprodukten sei die Qualität bei Nassrasierern einer objektiven – häufig auch in Warentests vorgenommenen – Nachprüfung an Kriterien wie Gründlichkeit, Komfort, Verletzungsfreiheit. Hautirritationen zugänglich.
Das Gericht: Selbst wenn der Begriff „das Beste“ heutzutage in bestimmten Bereichen der Werbung einer unkritischen und inflationären Verwendung ausgesetzt ist, besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Verkehr eine solche Anpreisung generell nicht mehr ernst nimmt. Jedenfalls ist die Annahme, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Äußerung in ihrem Verwendungszusammenhang als konkrete Tatsachenbehauptung auffassen, schon dadurch gerechtfertigt, dass die Behauptung in zusätzliche Aussagen („Testen Sie unsere Besten“ sowie „Geld-zurück-Garantie“) eingekleidet war.
3. Kein Nachweis einer Alleinstellung
Die Beklagte konnte nach Ansicht des Gerichts in den prozessualen Grenzen keine tatsächliche Alleinstellung nachweisen. Ein von der Beklagten eingereichter Testbericht der Stiftung Warentest war jedenfalls zum dem Zeitpunkt als die Werbeaussage getroffen wurde, noch nicht veröffentlicht worden. Weil er im Prozess verspätet vorgelegt wurde, hat ihn das Gericht gem. § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO als verspäteten Sachvortrag zurückgewiesen.

Nach Ansicht des OLG München, Az. U (K) 4842/08), stellt das Verbot eines Markenherstellers gegenüber seinen Vertriebshändlern, die Markenware über Internet-Auktionsplattformen anzubieten, keine Kernbeschränkung i.S.v. Art. 4 lit. b) der 23. Dezember 2008 an dieser Stelle kommentiert haben. In gleicher Weise hatte auch bereits das LG Mannheim im März 2008 (Az. 7 O 263/07 Kart) geurteilt, während das LG Berlin im Juli 2007 (Az. 16 O 412/07 Kart) eine unzulässige Vertriebsbeschränkung bejaht und die Verbotsklausel des Herstellers untersagt hatte. Die EU-Kommission hat zu diesem Thema soeben zur Überarbeitung der Vertikal-GVO und der zugehörigen Leitlinien öffentlich konsultiert.

Wer nach Jahren für ein Anwaltsschreiben Kosten einklagen will, sollte vorher nochmals zur Zahlung auffordern – sonst können ihn die Verfahrenskosten treffen. Ein uns kürzlich zugunsten eines Verlages zugestelltes Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg Az.: 12 C 285/08 veranschaulicht die Problematik.
Ausgangspunkt war ein presserechtliches Widerrufsverlangen. Der Verlag hatte den Abdruck abgelehnt, die Sache verlief im Sande. Die klagenden Rechtsanwälte ließen sich kurz vor Eintritt der Verjährung Kostenerstattungsansprüche von ihrer Mandantin abtreten und klagten sogleich.
Nachdem der Verlag die Forderung teilweise anerkannt hatte, wies das Amtsgericht die Klage im Übrigen ab und erlegte den Klägern die vollen Kosten auf. Begründung:
„Die Beklagte befand sich, wie dargelegt, nicht in Verzug. Sie durfte auch darauf vertrauen, dass nicht ohne weitere Ankündigung Klage erhoben wird, nachdem die Zahlung bereits im Jahr 2005 verlangt wurde und seitdem der Anspruch nicht weiter verfolgt worden war.“

Ergänzung:
1. Unterlassungs- und Widerrufsansprüche bildeten im entschiedenen Fall eine Angelegenheit
Den nicht anerkannten Teil der Forderung hatte der Verlag zurecht verweigert. Die klagenden Anwälte waren daran gebunden, dass sie bei Beginn des Falles Unterlassungs- und Widerrufsansprüche zu einer einheitlichen Angelegenheit zusammengefasst hatten; sie durften bei der Gebührenberechnung nicht plötzlich zwei Angelegenheiten daraus machen.
2. Kein Zinsanspruch wegen überwiegenden Mitverschuldens
Und für einen Zinsanspruch gegen den Verlag genügte nicht, dass die Mandantin sich im Verzug befunden hat, denn das Amtsgericht sah überwiegendes Mitverschulden darin, dass die Beklagte auf den hierdurch drohenden Schadenseintritt nicht hingewiesen wurde.

So betitelt die neue Ausgabe - 44/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Am 13.11.2007 hatten wir über ein Urteil des Landgerichts Mannheim berichtet, das gegen eine Zeitschrift und deren Chefredakteur ein Geldentschädigung in Höhe von 2000 Euro zugebilligt hatte.
Der Fall:
Ein Restaurant-Mitarbeiter erkannte im Rahmen eines mit versteckter Kamera aufgenommen Experimentes einen vor dem Restaurant spielenden berühmten Musiker nicht und vertrieb ihn. Der Mitarbeiter wurde identifizierbar gezeigt.
Die neue Entscheidung:
Auf die Berufung beider Parteien hob das Oberlandesgericht Karlsruhe die erstinstanzliche Entscheidung nun unter Az.: 6 U 209/07 insoweit, aber nur insoweit auf, als auch der Chefredakteur verurteilt wurde. Wie schon das Landgericht, bestätigte auch das OLG Karlsruhe, dass der Bericht als solcher den Schutz von Art. 5 I GG (Presse- und Meinungsfreiheit) genieße.
Das OLG sah es aber zum einen nicht als erforderlich an, den Kläger zu identifizieren. Die Begründung: Es sei nicht ersichtlich, welchen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung die identifizierende Abbildung gerade des Klägers leiste.
Zum anderen nahm es mit der herrschenden Meinung an, dass jedoch ein Chefredakteur nur dann entschädigungspflichtig ist, wenn er an der Erstellung des Artikels persönlich beteiligt war, und dass er nicht etwa verpflichtet ist, sämtliche Zeitschrifteninhalte zu überprüfen.

Einer neuen Rechtsprechung des BGH zu Abschlusserklärungen kann eine große Zukunft vorhergesagt werden.
Abschlusserklärungen, d.h. solche Erklärungen mit denen ein Schuldner eine gegen ihn ergangene einstweilige Verfügung materiell-rechtlich als endgültig anerkennt und auf die Rechtsbehelfe des Widerspruchs (Az.: I ZR 146/07 eine Ausnahme zugelassen. Der Schuldner hatte die Abschlusserklärung unter die – so wörtlich - „auflösende Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig“ gestellt.

Anmerkung: Der Grund für diese „Privilegierung” liegt auf der Hand: Wer (vollständig) auf die Rechte aus § 927 ZPO verzichtet, verzichtet eben – so der BGH – uneingeschränkt auf dieses Recht und kann im Vollstreckungsverfahren auch dann keine „geänderten Umstände“ geltend machen, wenn sich Gesetzeslage oder höchstrichterliche Rechtsprechung ändern. Ein so weitgehender Verzicht ginge aber – wie der BGH weiter darlegt – über die Wirkungen hinaus, die ein rechtskräftiger Hauptsachetitel entfaltet. Bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel kann stets eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhoben werden, wenn sich die rechtliche Grundlage ändert.
Mit dieser aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit der Abschlusserklärung von der Rechtsprechung bislang nicht zugelassenen Ausnahme hat der BGH demnach Rechtsicherheit geschaffen und die Anwendung des § 927 ZPO konkretisiert.

So betitelt die neue Ausgabe - 43/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Vor allem die Wettbewerbsenate des OLG Hamburg urteilen hier sehr logisch differenziert (vgl. etwa unseren Eintrag vom 01.09.2009). In einem jetzt veröffentlichten Beschluss (Az.: 3 W 6/08) hat der 3. Senat noch einmal den Grundsatz bestätigt, dass es nicht mehr dem Verbotskern des Titels unterfällt, wenn eine verbotene Werbung so verändert wird, dass sich auch ihr Gesamteindruck bezogen auf den Kern des Verbots ändert.
Der Schuldnerin war untersagt worden, in einem Werbe-Vergleich für Zahnbürsten unter Hinweis auf zitierte Studien zu behaupten:
„Entfernt besser Plaque als…“.
Unter Bezugnahme auf dieselben Studien warb sie anschließend mit der Behauptung:
„Entfernt signifikant mehr Plaque als…“.

Das OLG wies den Ordnungsmittelantrag zurück, weil – obwohl auf dieselben Studien Bezug genommen wurde – die erste Äußerung besage, dass die Behauptung wahr im Sinne einer Reproduzierbarkeit sei, während die zweite Äußerung lediglich beinhalte, dass bessere Ergebnisse erzielt worden seien.

Anmerkungen:
1. Rechtserheblich ist, wie der Verkehr auffasst. Eine Studie würde vermutlich ergeben, dass zumindest ein erheblicher Teil der Werbeadressaten beide Aussagen im Kern gleich versteht.
2. Das Gericht gibt in den Beschlussgründen zwar zu erkennen, dass der im Erkenntnisverfahren vorgetragene Klagegrund wohl auch ein Verbot der Folgeaussage gerechtfertigt hätte. Nachdem die Gläubigerin ihren Antrag allerdings im Erkenntnisverfahren auf die konkrete Verletzungsform beschränkt hatte und das Gericht nach § 308 Abs.1 ZPO an diesen Antrag gebunden ist, sei es - so das Gericht - auch nach der Kerntheorie ausgeschlossen, das Verbot auf vom Antrag nicht erfasste Verhaltensformen zu erstrecken.