Wer nach Jahren für ein Anwaltsschreiben Kosten einklagen will, sollte vorher nochmals zur Zahlung auffordern – sonst können ihn die Verfahrenskosten treffen. Ein uns kürzlich zugunsten eines Verlages zugestelltes Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg Az.: 12 C 285/08 veranschaulicht die Problematik.
Ausgangspunkt war ein presserechtliches Widerrufsverlangen. Der Verlag hatte den Abdruck abgelehnt, die Sache verlief im Sande. Die klagenden Rechtsanwälte ließen sich kurz vor Eintritt der Verjährung Kostenerstattungsansprüche von ihrer Mandantin abtreten und klagten sogleich.
Nachdem der Verlag die Forderung teilweise anerkannt hatte, wies das Amtsgericht die Klage im Übrigen ab und erlegte den Klägern die vollen Kosten auf. Begründung:
„Die Beklagte befand sich, wie dargelegt, nicht in Verzug. Sie durfte auch darauf vertrauen, dass nicht ohne weitere Ankündigung Klage erhoben wird, nachdem die Zahlung bereits im Jahr 2005 verlangt wurde und seitdem der Anspruch nicht weiter verfolgt worden war.“

Ergänzung:
1. Unterlassungs- und Widerrufsansprüche bildeten im entschiedenen Fall eine Angelegenheit
Den nicht anerkannten Teil der Forderung hatte der Verlag zurecht verweigert. Die klagenden Anwälte waren daran gebunden, dass sie bei Beginn des Falles Unterlassungs- und Widerrufsansprüche zu einer einheitlichen Angelegenheit zusammengefasst hatten; sie durften bei der Gebührenberechnung nicht plötzlich zwei Angelegenheiten daraus machen.
2. Kein Zinsanspruch wegen überwiegenden Mitverschuldens
Und für einen Zinsanspruch gegen den Verlag genügte nicht, dass die Mandantin sich im Verzug befunden hat, denn das Amtsgericht sah überwiegendes Mitverschulden darin, dass die Beklagte auf den hierdurch drohenden Schadenseintritt nicht hingewiesen wurde.