Nach Ansicht des OLG München, Az. U (K) 4842/08), stellt das Verbot eines Markenherstellers gegenüber seinen Vertriebshändlern, die Markenware über Internet-Auktionsplattformen anzubieten, keine Kernbeschränkung i.S.v. Art. 4 lit. b) der 23. Dezember 2008 an dieser Stelle kommentiert haben. In gleicher Weise hatte auch bereits das LG Mannheim im März 2008 (Az. 7 O 263/07 Kart) geurteilt, während das LG Berlin im Juli 2007 (Az. 16 O 412/07 Kart) eine unzulässige Vertriebsbeschränkung bejaht und die Verbotsklausel des Herstellers untersagt hatte. Die EU-Kommission hat zu diesem Thema soeben zur Überarbeitung der Vertikal-GVO und der zugehörigen Leitlinien öffentlich konsultiert.