Die Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist in der bayerischen Landeshauptstadt München beheimatet. Die Anwälte der Kanzlei haben diverse presserechtliche Grundsatzurteile erwirkt und zahlreiche Fach- und Sachbücher publiziert. Sie halten Referate bei Seminaren und Fachkongressen und beraten Verbraucher als Experten in Publikumszeitschriften und Onlineportalen.
Hier können Sie sich über die Tätigkeitsschwerpunkte unserer Anwälte informieren. Das Kanzleiteam steht Ihnen bei rechtlichen Problemen und Fragen gerne zur Verfügung.
Prof. Dr. jur.
Robert Schweizer
Der neue Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Az.: 1 BvR 2477/08 bietet eine Vorlage zu Auseinandersetzungen um die Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit im Einzelfall. Der Beschluss erging zu einer Verfassungsbeschwerde gegen vorausgegangene Urteile und Beschlüsse der Berliner Pressegerichte erster und zweiter Instanz. Das BVerfG hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Der Fall und die Vorentscheidungen:
Mit dem aufgehobenen Urteil war dem Beschwerdeführer untersagt worden, auf seiner Webseite aus einem Schreiben des klagenden „Prominentenanwalts” (siehe hierzu auch unseren Eintrag vom 7. April 2010) zu zitieren. Dem vorausgegangen war die mit dem Schreiben negativ beschiedene Anfrage des Beschwerdeführers, ob er im Rahmen eines geplanten Artikels über den hinsichtlich einer Buchveröffentlichung vom Anwalt geführten Unterlassungsstreit dessen - der Kanzleihomepage entnommenes - Foto veröffentlichen dürfe. Die Berliner Gerichte sahen mit der Veröffentlichung dieses Schreibens das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Anwalts beeinträchtigt.
Der Beschluss des BVerfG:
Das Bundesverfassungsgericht hingegen erhob schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken, - insbesondere gegen die gerichtlich unterstellte „Prangerwirkung“. Einleitend fasst das Bundesverfassungsgericht seine Begründung zusammen:
„Die Gerichte haben zwar nicht verkannt, dass die streitgegenständliche Äußerung dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt. Ihre Auffassung, dass sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze und diesem Grundrecht der Vorrang vor der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers zukomme, ist aber verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet.”
Anmerkung:
Angesichts der Karlsruher Entscheidung wird damit zu rechnen sein, dass die Berliner Presserichter sich von ihrer restriktiven Haltung abwenden. Denjenigen, die sich auf die Meinungsfreiheit (oder auch der Pressefreiheit) berufen, wird „zum Einstieg” bei ihrer Argumentation helfen, dass das BVerfG am Ende seiner Begründung seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt: „Die Äußerung wahrer Tatsachen, zumal solcher aus dem Bereich der Sozialsphäre, muss regelmäßig hingenommen werden.”
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