Am 13.11.2007 hatten wir über ein Urteil des Landgerichts Mannheim berichtet, das gegen eine Zeitschrift und deren Chefredakteur ein Geldentschädigung in Höhe von 2000 Euro zugebilligt hatte.
Der Fall:
Ein Restaurant-Mitarbeiter erkannte im Rahmen eines mit versteckter Kamera aufgenommen Experimentes einen vor dem Restaurant spielenden berühmten Musiker nicht und vertrieb ihn. Der Mitarbeiter wurde identifizierbar gezeigt.
Die neue Entscheidung:
Auf die Berufung beider Parteien hob das Oberlandesgericht Karlsruhe die erstinstanzliche Entscheidung nun unter Az.: 6 U 209/07 insoweit, aber nur insoweit auf, als auch der Chefredakteur verurteilt wurde. Wie schon das Landgericht, bestätigte auch das OLG Karlsruhe, dass der Bericht als solcher den Schutz von Art. 5 I GG (Presse- und Meinungsfreiheit) genieße.
Das OLG sah es aber zum einen nicht als erforderlich an, den Kläger zu identifizieren. Die Begründung: Es sei nicht ersichtlich, welchen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung die identifizierende Abbildung gerade des Klägers leiste.
Zum anderen nahm es mit der herrschenden Meinung an, dass jedoch ein Chefredakteur nur dann entschädigungspflichtig ist, wenn er an der Erstellung des Artikels persönlich beteiligt war, und dass er nicht etwa verpflichtet ist, sämtliche Zeitschrifteninhalte zu überprüfen.