„Jeder 100. Einkauf gratis”.
Diese Werbung eines Verbrauchermarktes ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 31/06 wettbewerbsrechtlich zulässig. Dem Urteil liegt noch die alte Fassung des UWG zugrunde. Aber auch für die neue Fassung lässt sich dieses Urteil heranziehen.
Ein Verstoß gegen § 4 Nr.6 UWG (a.F.) liege, so der BGH, nicht vor. Dem Gesetzgeber sei es ersichtlich darum gegangen, Koppelungen dergestalt auszuschließen, dass die Gewinnspielteilnahme an ein Absatzgeschäft gekoppelt werde. Im vorliegenden Fall – so der BGH weiter – handele es sich aber lediglich um ein besonderes Verfahren der Preisgestaltung. Der Käufer erhalte unter bestimmten zufälligen Voraussetzungen ein „Geschenk“, kaufe aber nicht etwas, um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können.
Ergänzend argumentiert der BGH, eine Koppelung zwischen Teilnahme am Gewinnspiel und Erwerb einer Ware liege insbesondere deshalb nicht vor, weil der Eintritt des ungewissen Ereignisses (100. Einkauf) sich lediglich auf die vertragliche Gegenleistung für den Warenerwerb auswirke, indem in diesem Fall auf die Zahlung des Kaufpreises verzichtete werde.
Auch eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S.v. §§ 3,4 Nr.1 UWG (a.F.) vermochte der Bundesgerichtshof nicht anzunehmen. Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung liege erst vor, legt der BGH dar, wenn die freie Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise durch den Einsatz aleatorischer Anreize so nachhaltig beeinflusst werde, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird. Der BGH überlegt dazu für den entschiedenen Fall:
Die Chance, gratis einkaufen zu können, sei aber so ungünstig, dass der Verbraucher damit rechne, den Einkauf (wie immer) bezahlen zu müssen und sich deshalb nicht dazu verleiten lasse, sein Verbraucherverhalten in Erwartung des „Gewinns“ wesentlich zu ändern.