Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Nun liegt das Urteil des Landgerichts Magdeburg im Volltext vor: Az.: 7 O 234/09. Als dieses Urteil am 18. August verkündet worden ist, haben viele Medien über das Ergebnis berichtet. Verurteilt wurde auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
Zugunsten der SUPERillu wurde nun innerhalb kurzer Zeit schon zum dritten Male geurteilt. Siehe bereits unsere Beiträge vom 20.04.2009 und vom 12.06.2009.
Das Landgericht Magdeburg stützt sich insbesondere auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und legt dar:
Bei „illu der Frau” besteht die Gefahr, dass mittelbar verwechselt wird, nämlich:
„SUPERillu” verfügt über eine "erhebliche Marktdurchdringung". Der Zeichenbestandteil ‚illu‘ ist in beiden Zeichen prägend. ‚SUPER‘ stellt lediglich eine „positive Bewertung ohne eigenen Charakter“ dar; und der Zusatz: „der Frau” umschreibt lediglich die Zielgruppe. Der herausgehobene Charakter des Wortes „illu“ wird folglich durch die beiden Bestandteile „SUPER” einerseits und „der Frau” andererseits nicht relativiert.
„Zusammenfassend ist deshalb davon auszugehen, dass die Nutzung des Begriffes 'illu der Frau' eine Verwechslungsgefahr insofern hervorruft, als dass der Verkehr davon ausgeht, dass diese Zeitschrift dem Verlag zugeordnet wird, der auch die Zeitschrift ‚SUPERillu’ herausbringt.“

Das OLG Naumburg (Az.: 5 Wx 4/09) hatte sich damit zu befassen, dass sich ein Registergericht weigerte, eine c/o-Adresse im Handelsregister zu vermerken. Die Liquidatorin war in einem Gebäude ansässig, an dem nicht auf die zu liquidierende Gesellschaft hingewiesen wurde. Sie gab deshalb den „c/o“ („care of“)-Zusatz an, um sicherzustellen, dass eine postalische Zustellung an sie erfolgen konnte. Das Registergericht weigerte sich, diese Adresse einzutragen.
Das OLG Naumburg sah die Rechtslage differenziert und äußerte, eine solche Adresse könne den gesetzlichen Anforderungen des §§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, 3 Abs. 1 S. 1 u S. 2 EGGmbHG genügen. Sinn und Zweck der Vorschriften sei es, so das OLG weiter, die Gläubiger zu schützen, insbesondere dadurch, dass Zustellungen erfolgen könnten. Das OLG Naumburg meinte, auch ohne den c/o-Zusatz könne es möglich sein, unter einer solchen Adresse den Adressaten ausfindig zu machen, - aber der Zusatz verdunkele den Zustellungsort nicht, sondern erleichtere, die Firma zu finden.
Das OLG Naumburg verwies die Sache an das Registergericht zurück. Das Registergericht hat die Liquidatorin zu Angaben darüber aufzufordern, ob sie an der angegebenen Adresse einen Geschäftsraum unterhält, und ob eine zivilprozessual zulässige Zustellung möglich sei. Wenn ja, bestünden, so das OLG Naumburg, gegen den „c/o“ Zusatz keine Bedenken.

Gestern wurde im Volltext der Beschluss des BGH Az.: VII ZB 111/08 zu einer alltäglich wiederkehrenden Problematik veröffentlicht, nämlich: Der Kläger beantragt am letzten Tag schriftsätzlich, die Berufungsbegründungsfrist (ein zweites Mal) zu verlängern, begründet den Antrag jedoch nicht, sondern weist nur auf das Einverständnis des Gegners hin.
Der Kammervorsitzende hatte im entschiedenen Fall am nächsten Tag, also nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, den Verlängerungsantrag wegen der fehlenden Begründung abgelehnt.
Zu Unrecht legt der BGH in seinem Beschluss dar. Wörtlich:
„Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bedarf es für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keiner erheblichen Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wenn der Gegner einwilligt.” Eine Partei darf deshalb - so der BGH - auf eine Fristverlängerung vertrauen, - eben ohne dass zusätzlich erhebliche Gründe dargelegt werden.

So betitelt die neue Ausgabe - 35/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Für manchen bricht dieser Beschluss Bahnen, zumal das Bundesarbeitsgericht die Problematik noch nicht entschieden hat. Jedenfalls werden viele nicht daran denken, dass für Anzeigenredakteure unter Umständen wichtige arbeitsrechtliche Bestimmungen gar nicht gelten. Das Landesarbeitsgericht Köln hat in seinem noch nicht rechtskräftigen Beschluss Az.: 9 TaBV 74/07 dargelegt, dass Anzeigenredakteure oftmals Tendenzträger sind. Grundlage der Entscheidung bildet die Tätigkeit von Anzeigenredakteuren für Sonderveröffentlichungen.
Der Betriebsrat hat deshalb - so das LAG Köln im entschiedenen Fall - kein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Anzeigenredakteuren für Bildungsmaßnahmen. Es greift § 118 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BetrVG, so dass § 98 BetrVG nicht gilt.
Wichtige Kernsätze der Beschlussgründe:
Die Pressefreiheit umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch den Anzeigenteil. ... Zunächst erfolgt die Auswahl der Themen, wobei weitgehend auf von anderen (eigenen und fremden) Redakteuren verfasste Texte zurückgegriffen wird. Diese Texte werden überarbeitet durch Kürzungen und Hervorhebungen (redigiert), entweder durch die Anzeigenredakteure selbst oder nach deren Vorgaben durch beauftragte fremde Redakteure. ... Es geht darum, lokale oder regionale Wirtschaftsbezirke oder Berufsgruppen (z.B. Handwerker, Rechtsanwälte, Restaurantbesitzer ) oder Sonderveranstaltungen (z.B. Kirchentag) vorzustellen, oder bestimmte Kundenkreise (z.B. Studenten, Arbeitssuchende, Finanzkunden anzusprechen. ... Mit welchem Anteil an der Arbeitszeit der Anzeigenredakteure diese [tendenzbezogene] Tätigkeit überwiegt, kann dahinstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss die Tendenztätigkeit nicht einmal überwiegen, da bereits ein nicht völlig unbedeutender Anteil, beispielsweise 30 % ausreicht ...”
Das LAG Köln hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf fehlende BAG-Rechtsprechung zu Anzeigenredakteuren zugelassen.

„Ich glaube, Frauen ohne Kinder sind viel glücklicher. Das sagt immer meine Mutter.”
Quelle: nach „neue woche”, Moderator Elton zitierend.

„Beschwert sich der Gast beim Kellner: 'Hören Sie! Ich habe schon mindestens zehn Mal ein Schnitzel bestellt und warte immer noch.' - 'Tut mir leid, mein Herr. Aber bei so vielen Bestellungen dauert es in der Küche etwas länger.' ”
Nach Freizeit Revue neuestes Heft, 34/2009.

Verpachtet der Printverlag eine Domain, ist er bei etwaigen Rechtsverstößen der pachtenden Online-Gesellschaft nicht grundsätzlich passivlegitimiert. So entschieden hat der BGH in einem Urteil Az.: VI ZR 210/08. Das Urteil wurde vom BGH noch nicht bekannt gemacht.
Das bestätigende Revisionsurteil stellte zunächst fest, dem Printverlag kämen allerdings die haftungsbeschränkenden Normen des Telemediengesetzes (TMG) im Falle der in Rede stehenden Unterlassungsansprüche nicht zugute und der Verlag sei mitursächlicher Störer. Aber - so der BGH weiter:
Der Verlag sei seinen ihm zumutbaren Prüfpflichten nachgekommen. Dem Verpächter der Domain sei es, schon aufgrund des Umfangs eines ständig aktualisierten Online-Nachrichtendienstes, nicht zuzumuten, die Website seines Pächters fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob sie Äußerungen enthält, die das Persönlichkeitsrecht Dritter eventuell verletzen.
Insbesondere wies der BGH den Einwand der Revision zurück, die Beklagte erscheine als Herausgeberin des gleichnamigen Magazins auch als „Herrin“ des unter dem Online-Portal veröffentlichten Angebots. Ein entsprechender Eindruck sei - stellte der BGH fest - schon durch das Online-Impressum widerlegt, welches den Dienst unmissverständlich als Angebot der Pächterin ausweise. Prüfpflichten entstehen demnach – so der BGH – für die Beklagte erst nach Kenntniserlangung der Beanstandung. Diesen sei die Beklagte aber ausreichend nachgekommen, in dem der Beitrag umgehend gelöscht wurde und der Portalbetreiber eine die Wiederholungsgefahr ausschließende Unterlassungserklärung abgegeben hat. Für eine Erstbegehungsgefahr durch die Beklagte selbst habe der Kläger hingegen keine Anhaltspunkte vorgetragen.

Unzählige Male fragen sich Parteien bei ihres Erachtens ungerechtfertigten Klageforderungen, ob sie wirklich den eingeklagten Betrag rückstellen müssen, oder ob sie gar überhaupt von einer Rückstellung absehen können. Entsprechend wertvoll ist nun ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M.
Das OLG Frankfurt hatte in einem Anfechtungsverfahren von Aktionären der Deutschen Bank gegen einen Gewinnverwendungsbeschluss zu entscheiden. Nach Ansicht der Aktionäre war im Jahresabschluss der Deutschen Bank zu Unrecht für das Prozessrisiko aus der Klage von Leo Kirch (Streitwert € 100 Mio.) keine Rückstellung gebildet worden. Das OLG Frankfurt stellte dagegen in seinem Urteil Az.: 23 U 90/07 jüngst fest, dass in diesem Falle keine Rückstellung gebildet werden musste. Ausführlicher:
Auf die Bildung einer Rückstellung bei Passivprozessen kann im Einzelfall - so das OLG - verzichtet werden, "wenn eine praktische, nachvollziehbare Betrachtung der Prozesschancen zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz gute Verteidigungsaussichten ergibt und überdies die Höhe des unbezifferten Schadens nicht vernünftig abschätzbar ist". Entscheidendes Argument gegen eine Rückstellungsbildung war für das OLG im entschiedenen Fall, dass zum Aufstellungszeitpunkt eine haftungsbegründende Kausalität nicht wahrscheinlich erschien. Es sprach außerdem Einiges dafür, dass eine etwaige Verurteilung der Deutschen Bank durch eine Versicherung abgedeckt ist.
Anmerkung: Nach dem rechtsmethodischen Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen muss es dementsprechend bei überzogenen Klageforderungen möglich sein, vorsichtig realistisch zu reduzieren.

So betitelt die neue Ausgabe - 34/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.