Das OLG Naumburg (Az.: 5 Wx 4/09) hatte sich damit zu befassen, dass sich ein Registergericht weigerte, eine c/o-Adresse im Handelsregister zu vermerken. Die Liquidatorin war in einem Gebäude ansässig, an dem nicht auf die zu liquidierende Gesellschaft hingewiesen wurde. Sie gab deshalb den „c/o“ („care of“)-Zusatz an, um sicherzustellen, dass eine postalische Zustellung an sie erfolgen konnte. Das Registergericht weigerte sich, diese Adresse einzutragen.
Das OLG Naumburg sah die Rechtslage differenziert und äußerte, eine solche Adresse könne den gesetzlichen Anforderungen des §§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, 3 Abs. 1 S. 1 u S. 2 EGGmbHG genügen. Sinn und Zweck der Vorschriften sei es, so das OLG weiter, die Gläubiger zu schützen, insbesondere dadurch, dass Zustellungen erfolgen könnten. Das OLG Naumburg meinte, auch ohne den c/o-Zusatz könne es möglich sein, unter einer solchen Adresse den Adressaten ausfindig zu machen, - aber der Zusatz verdunkele den Zustellungsort nicht, sondern erleichtere, die Firma zu finden.
Das OLG Naumburg verwies die Sache an das Registergericht zurück. Das Registergericht hat die Liquidatorin zu Angaben darüber aufzufordern, ob sie an der angegebenen Adresse einen Geschäftsraum unterhält, und ob eine zivilprozessual zulässige Zustellung möglich sei. Wenn ja, bestünden, so das OLG Naumburg, gegen den „c/o“ Zusatz keine Bedenken.