Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Herr Meier steht vor der Oper und meint zu seiner Frau: 'Ich glaube, es war ein großer Fehler, den blauen Anzug anzuziehen!' - 'Wieso, wie oft soll ich Dir noch sagen, dass er Dir prima steht?' - 'Ja. Das schon - aber im schwarzen sind die Eintrittskarten!'”
Nach GLÜCKS-REVUE 33/09.

Das wünschen sich nach Umfragen Aberhunderttausende von Gläubigen. Am besten so: Der Gläubige zahlt nur freiwillig und zweckbestimmt oder gar nichts mehr und bleibt trotzdem noch Angehöriger der römisch-katholischen, der evangelischen oder einer anderen Kirche, für die der Staat die Kirchensteuer einzieht. Wie das geht?
Ausgerechnet ein (im Jahre 2004 pensionierter) Professor für Kirchenrecht hat es vorgemacht. Er hat in das Austrittsformular eingefügt: „römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts”.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat unter dem Aktenzeichen 2 K 1746/08 entschieden, dass dieser - auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts beschränkte - Austritt nach dem Kirchensteuergesetz rechtswirksam ist.
Anmerkungen:
1. Ganz einfach zu interpretieren, ist dieses Urteil nicht.
2. Es kommt der - statistisch nachgewiesen - weit verbreiteten Vorstellung entgegen, man fühle sich durchaus noch - zum Beispiel - als Katholik, aber mit der Kirche wolle man nichts mehr zu tun haben.
3. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat nach § 26 des Kirchensteuergesetzes von Baden-Württemberg entschieden. Soweit der Verf. dieser Zeilen die einzelnen Landesrechte geprüft hat, enthalten alle Landeskirchengesetze die gleiche Regelung.
4. § 26 KiStG bezieht sich auf alle Kirchen, für die der Staat die Kirchensteuer einzieht.
5. Das Erzbistum Freiburg hat angekündigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Es wird aber für das Erzbistum schwierig sein, das Berufungsverfahren zu gewinnen. Immerhin räumt das Gesetz ein, dass „bürgerlich” aus der Religionsgemeinschaft ausgetreten werden darf.
6. Die Kirchen, die wie die katholische Kirche festgelegt haben, man könne aus der Kirche nach der Taufe eigentlich gar nicht mehr austreten, bekommen nun den Widerspruch zwischen kirchlichem und bürgerlichem Recht „vorgeführt”. Kirchlich bleibt nur die Bestrafung mit - wie es im Kirchenrecht heißt - „Ausschluss wegen Glaubenabfalls”.
7. Jedenfalls spornt das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg an, es dem Kirchenprofessor nachzutun.
8. Für diejenigen, die bereits ausgetreten sind, ist die sich nun bestimmt verstärkende Diskussion um den Kirchenaustritt und die Kirchenzugehörigkeit kaum weniger interessant. Schon deshalb: Eine Auslegung der Austrittserklärungen kann ja sogar ergeben, dass der Einzelne eben wie der Professor auch nur bürgerlich aus der „Körperschaft des öffentlichen Rechts” ausgetreten ist.
9. Vielleicht möchten sich früher Ausgetretene bei der Kirche erkundigen, ob sie (kirchlich) noch Mitglied der Religionsgemeinschaft sind, oder ob sie kirchlich (wegen Glaubensabfalls) ausgeschlossen wurden. Für den, der ohne Mitteilung ausgeschlossen wurde, ist der Ausschluss wohl bislang nicht wirksam und auch nicht heilbar.

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil Az. I ZR 11/06 über folgenden Sachverhalt:
Unter dem Domainnamen „raule.de“ ist der Internetauftritt von Raule H. abrufbar. Bei „Raule“ handelt es sich um ihren standesamtlich eingetragenen ersten Vornamen. Der Kläger heißt mit bürgerlichem (Nach-)Namen Raule und verlangte, gestützt auf § 12 BGB, dass die Domain freigegeben werde.
Zu Unrecht - wie der BGH entschied:
Die Verwendung des Vornamens Raule durch Frau Raule H. begründe - so der BGH - eine eigenständige namensrechtliche Berechtigung. Der BGH berief sich in seinem Urteil auf die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Vornamens „Raule”.
Zusammenfassend:
Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger bei Priorität nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.

Wir berichteten bereits in den vergangenen Jahren (siehe unsere Beiträge vom 16. März 2007 und vom 20. März 2008) über Entscheidungen des BGH zu groben Rechtsverstößen des OLG Hamm gegen das Recht auf Gehör.
Mit dem gestern im Volltext veröffentlichten Beschluss Az. VIII ZR 3/09 stellte der BGH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde (!) erneut fest, dass das OLG Hamm unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zum angegriffenen Urteil gelangt war. Der BGH verwies den Rechtsstreit nach § 544 Abs. 7 ZPO an das OLG Hamm zurück.
Der BGH entschied unter Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung aus den früheren neunziger (!) Jahren und auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005:
Würdigt das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das erstinstanzliche Gericht, ohne den Zeugen selbst zu vernehmen, liegt darin ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei.
Das Berufungsgericht hatte die erstinstanzlich vernommenen Zeugen entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut vernommen, obwohl es deren Aussagen anders würdigte als das Ausgangsgericht.
Der BGH stellte hierzu klar fest: Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln ist eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten, so dass im entschiedenen Fall die Zeugen erneut vernommen hätten werden müssen.
Der Vollständigkeit halber - ein solcher Fall lag dem OLG Hamm jedoch nicht vor: Nur wenn weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betroffen sind, kann ausnahmsweise auf eine erneute Vernehmung eines Zeugen verzichtet werden.

So betitelt die neue Ausgabe - 33/2009 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit einem Beschluss Az.: 307 20 618.1 / 38 im Erinnerungsverfahren eine Entscheidung aufgehoben, nach welcher die Eintragung der Wortmarke „Clime Aid“ abgelehnt worden war. Das Anmeldeverfahren muss fortgesetzt werden.
Die Markenstelle hatte die Anmeldung abgelehnt, da „Clime Aid“ als „Hilfe/Unterstützung/Förderung im Zusammenhang mit dem Klima bzw. klimatischen Fragen“ verstanden werden könne.
Dagegen nahm der Erinnerungsprüfer an:
„... Denn der Begriff ‚Clime‘ gehört nicht zum englischen Grundwortschatz. Es handelt sich zwar um das antiquierte Wort für ‚Klima‘, diese Übersetzung findet sich aber in der englischen Alltagssprache nicht mehr. ‚Clime‘ im Sinne von Klima ist vielmehr weitgehend durch das nun gebräuchliche Wort ‚climate‘ ersetzt worden (m.w.N.)... Nach alledem ist sehr zweifelhaft, ob ein jedenfalls nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das englische Wort „clime“ ohne weiteres in der Übersetzung „Klima“ erfassen wird.

Anmerkungen:
1. „Die Verkehrsauffassung”
Schon häufig haben wir an dieser Stelle besprochen, dass der eine so und der andere gerade anders auffasst. Solange nicht mit einer repräsentativen Umfrage ermittelt wurde, wie sich die Auffassungen verteilen, ist es oft Glückssache, wie entschieden wird. Im entschiedenen Falle hat der Anmelder das Glück, dass der Erinnerungsprüfer offenbar „Clime Aid” anders auffasst als der Entscheider im Markenamt und deshalb anders auf die Verkehrsauffassung rückgeschlossen hat. -- Juristisch falsch ist übrigens die Unterstellung des Erinnerungsprüfers, die Auffassung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise reiche aus, den beschreibenden Charakter als Eintragungshindernis zu verneinen.
2. Grundsätzlich keine beschreibende Verwendung, wenn mehrere Denkschritte erforderlich sind
Über den konkreten Fall hinaus ist auch der Schlussabsatz der Begründung hervorhebenswert. Das Dt. Patent- und Markenamt führt dort aus:
„... Insbesondere in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 wären mehrere Denkschritte erforderlich, um einen beschreibenden Begriffsinhalt zu erfassen. ... Hierbei sind so viele Denkschritte erforderlich, dass eine Eignung zur unmittelbaren Beschreibung nicht bejaht werden kann.“

Dieses Gesetz wurde gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist ohne Übergangsfrist in Kraft getreten. Wesentliche Verschärfungen sind für die Verlagsbranche insbesondere:
1.Bei telefonisch abgeschlossenen Abonnementverträgen besteht generell ein Widerrufsrecht; - die 200 Euro-Grenze ist aufgehoben. Dieses Widerrufsrecht besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit eines Anrufs unhd selbst dann, wenn der Verbraucher angerufen hat. Der Verbraucher muss nun stets umfangreich in Textform informiert werden.
2. Wer ohne vorherige und ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers anruft, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Die Verfolgung wird dadurch erleichtert und gefördert, dass die Bundesnetzagentur zuständig ist. Sie ruft bereits die Verbraucher zur Mithilfe auf und stellt ein Formblatt zur Verfügung. Für werbliche Anrufe bei Gewerbetreibenden gilt die Ordnungswidrigkeitenregelung nicht. Fehlt eine mutmaßliche Einwilligung ist der Anruf jedoch wettbewerbswidrig.
3. Die Rufnummer des Anrufers darf nicht unterdrückt werden. Es muss stets die Nummer des Anrufenden angezeigt werden, - aber nicht des Auftraggebers, zum Beispiel nicht des ein Callcenter beauftragenden Verlages. Wer gegen dieses Verbot der Rufnummernunterdrückung verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen. Zuständig ist die Bundesnetzagentur.

Ein Urteil des Landgerichts Regensburg - Az.: 2 HK 0 2062/08 (1) - bereitet dem Prahlen mit „Prädikatsexamen” ein Ende.
Die Beklagte betrieb unter der Internetseite www.praedikatsanwaelte.de eine Vermittlung von Rechtsanwälten, die a) das 2. juristische Staatsexamen mit einem Prädikatsexamen abgeschlossen, b) mindestens einen Fachanwaltstitel und c) mindestens fünf Jahre Berufserfahrung haben. Diese Anwälte bezeichnete die Beklagte u.a. als „Spitzenjuristen“, die „durch einen herausragenden Studienabschuss brilliert haben“.
Das LG Regensburg sprach der Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8, 3, 5 UWG zu, weil die Beklagte durch diese Bezeichnung falsche Vorstellungen über die Befähigung der bei ihr registrierten Anwälte hervorrufe. Im Duden werde der Begriff „Prädikatsexamen“ wie folgt definiert: „Mit einer sehr guten Note bestandenes Examen“. Der durchschnittliche Rechtssuchende würde hierdurch und wegen der sonstigen Anpreisungen der Beklagten erwarten, einen überdurchschnittlichen Juristen vermittelt zu bekommen. Hiervon könne aber bei einem Juristen mit einem „Prädikatsexamen“ nicht die Rede sein. Denn in Bayern würde das sog. „kleine Prädikatsexamen“ bereits mit 6,5 Punkten vergeben. Diese Note würden zumindest 47 % der Kandidaten erreichen. Bei mind. 47 % aller Juristen und 6,5 von 18 möglichen Punkten könne aber von einer kleinen Gruppe von Spitzenjuristen nicht mehr die Rede sein. Diese Gruppe würde auch durch die weiteren von den Anwälten geforderten Voraussetzungen nicht wesentlich zu deren Gunsten verändert.
Anmerkung:
Das Gericht musste nicht entscheiden, wie es sich verhält, wenn jemand ohne zusätzliche Anpreisungen nur „Prädikatsanwalt” herausstellt. Es lässt sich dem Urteil jedoch incidenter entnehmen, dass das Gericht auch in diesem Falle annähme, grundsätzlich werde irregeführt. Fraglich ist, ob ab einem bestimmten Notenbereich kein falscher Eindruck erweckt wird. Wie wird von einem erheblichen Teil der Adressaten die Werbung „Prädikatsanwalt” überhaupt verstanden? „Anwalt mit einem (überdurchschnittlichen oder weit überdurchschnittlichem) Prädikatsexamen”? Oder muss gar - wortgetreu - der Anwalt in seiner Eigenschaft als Anwalt (und nicht zuvor im Referendarexamen) prämiert worden sein?

So geurteilt hat das Oberlandesgericht Hamburg in einem Hinweisbeschluss nach Az.: 3 U 225/07. Verletzt sind § 1 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV).
Nach diesen Bestimmungen muss im Fernabsatz von Waren auf zusätzliche Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden, und zwar für den durchschnittlichen Nutzer eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar. Zwar kann – so das OLG Hamburg entsprechend der neueren BGH-Rechtsprechung – den gesetzlichen Anforderungen auf verschiedene Weise Rechnung getragen werden, z.B. durch eine „Sternchen-Fußnote“ oder einen unzweideutigen Link auf eine nachgeordnete Seite. Der auf der Website des Beklagten angebrachte Hinweis stehe jedoch gänzlich beziehungslos zu einzelnen Produktangeboten.
Anmerkung:
Die Interpretation des Urteils und seine Anwendung auf ähnliche Fälle wird erheblich erleichtert, wenn bedacht wird, dass - so das OLG mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung - „Zweck der PAngV ist, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern”. Dies bedeutet:
1. Allein die Tatsache als solche, dass - ohne besonderen Hinweis mit einem Sternchen beispielsweise - auf das Ende der Seite heragbgestrollt werden muss, bewirkt die Rechtswidrigkeit. Der Hinweis ist eben nicht leicht erkennbar und gut wahrnehmbar.
2. Im entschiedenen Fall kommt hinzu, dass es an der Zuordnung zu den konkreten Produktangaben. fehlte. Der Hinweis am Fuß der Seite stand beziehungslos zu den einzelnen Produktangaben. Auch dieser Fehler bewirkt allein für sich, dass gegen die PAngV verstoßen worden ist.

„Ein 70-jähriger Millionär zeigt sich auf einer Party mit einer bildhübschen, jungen Blondine. Ein Freund nimmt ihn beiseite und fragt: 'Wie hast du dir die denn geangelt?' - 'Ganz einfach! Ich habe ihr erzählt, ich sei 93!'. ” Quelle: Neueste Ausgabe der SUPERillu (32/2009).