Ein Urteil des Landgerichts Regensburg - Az.: 2 HK 0 2062/08 (1) - bereitet dem Prahlen mit „Prädikatsexamen” ein Ende.
Die Beklagte betrieb unter der Internetseite www.praedikatsanwaelte.de eine Vermittlung von Rechtsanwälten, die a) das 2. juristische Staatsexamen mit einem Prädikatsexamen abgeschlossen, b) mindestens einen Fachanwaltstitel und c) mindestens fünf Jahre Berufserfahrung haben. Diese Anwälte bezeichnete die Beklagte u.a. als „Spitzenjuristen“, die „durch einen herausragenden Studienabschuss brilliert haben“.
Das LG Regensburg sprach der Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8, 3, 5 UWG zu, weil die Beklagte durch diese Bezeichnung falsche Vorstellungen über die Befähigung der bei ihr registrierten Anwälte hervorrufe. Im Duden werde der Begriff „Prädikatsexamen“ wie folgt definiert: „Mit einer sehr guten Note bestandenes Examen“. Der durchschnittliche Rechtssuchende würde hierdurch und wegen der sonstigen Anpreisungen der Beklagten erwarten, einen überdurchschnittlichen Juristen vermittelt zu bekommen. Hiervon könne aber bei einem Juristen mit einem „Prädikatsexamen“ nicht die Rede sein. Denn in Bayern würde das sog. „kleine Prädikatsexamen“ bereits mit 6,5 Punkten vergeben. Diese Note würden zumindest 47 % der Kandidaten erreichen. Bei mind. 47 % aller Juristen und 6,5 von 18 möglichen Punkten könne aber von einer kleinen Gruppe von Spitzenjuristen nicht mehr die Rede sein. Diese Gruppe würde auch durch die weiteren von den Anwälten geforderten Voraussetzungen nicht wesentlich zu deren Gunsten verändert.
Anmerkung:
Das Gericht musste nicht entscheiden, wie es sich verhält, wenn jemand ohne zusätzliche Anpreisungen nur „Prädikatsanwalt” herausstellt. Es lässt sich dem Urteil jedoch incidenter entnehmen, dass das Gericht auch in diesem Falle annähme, grundsätzlich werde irregeführt. Fraglich ist, ob ab einem bestimmten Notenbereich kein falscher Eindruck erweckt wird. Wie wird von einem erheblichen Teil der Adressaten die Werbung „Prädikatsanwalt” überhaupt verstanden? „Anwalt mit einem (überdurchschnittlichen oder weit überdurchschnittlichem) Prädikatsexamen”? Oder muss gar - wortgetreu - der Anwalt in seiner Eigenschaft als Anwalt (und nicht zuvor im Referendarexamen) prämiert worden sein?