Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit einem Beschluss Az.: 307 20 618.1 / 38 im Erinnerungsverfahren eine Entscheidung aufgehoben, nach welcher die Eintragung der Wortmarke „Clime Aid“ abgelehnt worden war. Das Anmeldeverfahren muss fortgesetzt werden.
Die Markenstelle hatte die Anmeldung abgelehnt, da „Clime Aid“ als „Hilfe/Unterstützung/Förderung im Zusammenhang mit dem Klima bzw. klimatischen Fragen“ verstanden werden könne.
Dagegen nahm der Erinnerungsprüfer an:
„... Denn der Begriff ‚Clime‘ gehört nicht zum englischen Grundwortschatz. Es handelt sich zwar um das antiquierte Wort für ‚Klima‘, diese Übersetzung findet sich aber in der englischen Alltagssprache nicht mehr. ‚Clime‘ im Sinne von Klima ist vielmehr weitgehend durch das nun gebräuchliche Wort ‚climate‘ ersetzt worden (m.w.N.)... Nach alledem ist sehr zweifelhaft, ob ein jedenfalls nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das englische Wort „clime“ ohne weiteres in der Übersetzung „Klima“ erfassen wird.

Anmerkungen:
1. „Die Verkehrsauffassung”
Schon häufig haben wir an dieser Stelle besprochen, dass der eine so und der andere gerade anders auffasst. Solange nicht mit einer repräsentativen Umfrage ermittelt wurde, wie sich die Auffassungen verteilen, ist es oft Glückssache, wie entschieden wird. Im entschiedenen Falle hat der Anmelder das Glück, dass der Erinnerungsprüfer offenbar „Clime Aid” anders auffasst als der Entscheider im Markenamt und deshalb anders auf die Verkehrsauffassung rückgeschlossen hat. -- Juristisch falsch ist übrigens die Unterstellung des Erinnerungsprüfers, die Auffassung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise reiche aus, den beschreibenden Charakter als Eintragungshindernis zu verneinen.
2. Grundsätzlich keine beschreibende Verwendung, wenn mehrere Denkschritte erforderlich sind
Über den konkreten Fall hinaus ist auch der Schlussabsatz der Begründung hervorhebenswert. Das Dt. Patent- und Markenamt führt dort aus:
„... Insbesondere in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 wären mehrere Denkschritte erforderlich, um einen beschreibenden Begriffsinhalt zu erfassen. ... Hierbei sind so viele Denkschritte erforderlich, dass eine Eignung zur unmittelbaren Beschreibung nicht bejaht werden kann.“