Dieses Gesetz wurde gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist ohne Übergangsfrist in Kraft getreten. Wesentliche Verschärfungen sind für die Verlagsbranche insbesondere:
1.Bei telefonisch abgeschlossenen Abonnementverträgen besteht generell ein Widerrufsrecht; - die 200 Euro-Grenze ist aufgehoben. Dieses Widerrufsrecht besteht unabhängig von der Rechtmäßigkeit eines Anrufs unhd selbst dann, wenn der Verbraucher angerufen hat. Der Verbraucher muss nun stets umfangreich in Textform informiert werden.
2. Wer ohne vorherige und ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers anruft, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Die Verfolgung wird dadurch erleichtert und gefördert, dass die Bundesnetzagentur zuständig ist. Sie ruft bereits die Verbraucher zur Mithilfe auf und stellt ein Formblatt zur Verfügung. Für werbliche Anrufe bei Gewerbetreibenden gilt die Ordnungswidrigkeitenregelung nicht. Fehlt eine mutmaßliche Einwilligung ist der Anruf jedoch wettbewerbswidrig.
3. Die Rufnummer des Anrufers darf nicht unterdrückt werden. Es muss stets die Nummer des Anrufenden angezeigt werden, - aber nicht des Auftraggebers, zum Beispiel nicht des ein Callcenter beauftragenden Verlages. Wer gegen dieses Verbot der Rufnummernunterdrückung verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen. Zuständig ist die Bundesnetzagentur.