Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil Az. I ZR 11/06 über folgenden Sachverhalt:
Unter dem Domainnamen „raule.de“ ist der Internetauftritt von Raule H. abrufbar. Bei „Raule“ handelt es sich um ihren standesamtlich eingetragenen ersten Vornamen. Der Kläger heißt mit bürgerlichem (Nach-)Namen Raule und verlangte, gestützt auf § 12 BGB, dass die Domain freigegeben werde.
Zu Unrecht - wie der BGH entschied:
Die Verwendung des Vornamens Raule durch Frau Raule H. begründe - so der BGH - eine eigenständige namensrechtliche Berechtigung. Der BGH berief sich in seinem Urteil auf die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Vornamens „Raule”.
Zusammenfassend:
Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger bei Priorität nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.