So geurteilt hat das Oberlandesgericht Hamburg in einem Hinweisbeschluss nach Az.: 3 U 225/07. Verletzt sind § 1 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV).
Nach diesen Bestimmungen muss im Fernabsatz von Waren auf zusätzliche Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden, und zwar für den durchschnittlichen Nutzer eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar. Zwar kann – so das OLG Hamburg entsprechend der neueren BGH-Rechtsprechung – den gesetzlichen Anforderungen auf verschiedene Weise Rechnung getragen werden, z.B. durch eine „Sternchen-Fußnote“ oder einen unzweideutigen Link auf eine nachgeordnete Seite. Der auf der Website des Beklagten angebrachte Hinweis stehe jedoch gänzlich beziehungslos zu einzelnen Produktangeboten.
Anmerkung:
Die Interpretation des Urteils und seine Anwendung auf ähnliche Fälle wird erheblich erleichtert, wenn bedacht wird, dass - so das OLG mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung - „Zweck der PAngV ist, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern”. Dies bedeutet:
1. Allein die Tatsache als solche, dass - ohne besonderen Hinweis mit einem Sternchen beispielsweise - auf das Ende der Seite heragbgestrollt werden muss, bewirkt die Rechtswidrigkeit. Der Hinweis ist eben nicht leicht erkennbar und gut wahrnehmbar.
2. Im entschiedenen Fall kommt hinzu, dass es an der Zuordnung zu den konkreten Produktangaben. fehlte. Der Hinweis am Fuß der Seite stand beziehungslos zu den einzelnen Produktangaben. Auch dieser Fehler bewirkt allein für sich, dass gegen die PAngV verstoßen worden ist.