Verpachtet der Printverlag eine Domain, ist er bei etwaigen Rechtsverstößen der pachtenden Online-Gesellschaft nicht grundsätzlich passivlegitimiert. So entschieden hat der BGH in einem Urteil Az.: VI ZR 210/08. Das Urteil wurde vom BGH noch nicht bekannt gemacht.
Das bestätigende Revisionsurteil stellte zunächst fest, dem Printverlag kämen allerdings die haftungsbeschränkenden Normen des Telemediengesetzes (TMG) im Falle der in Rede stehenden Unterlassungsansprüche nicht zugute und der Verlag sei mitursächlicher Störer. Aber - so der BGH weiter:
Der Verlag sei seinen ihm zumutbaren Prüfpflichten nachgekommen. Dem Verpächter der Domain sei es, schon aufgrund des Umfangs eines ständig aktualisierten Online-Nachrichtendienstes, nicht zuzumuten, die Website seines Pächters fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob sie Äußerungen enthält, die das Persönlichkeitsrecht Dritter eventuell verletzen.
Insbesondere wies der BGH den Einwand der Revision zurück, die Beklagte erscheine als Herausgeberin des gleichnamigen Magazins auch als „Herrin“ des unter dem Online-Portal veröffentlichten Angebots. Ein entsprechender Eindruck sei - stellte der BGH fest - schon durch das Online-Impressum widerlegt, welches den Dienst unmissverständlich als Angebot der Pächterin ausweise. Prüfpflichten entstehen demnach – so der BGH – für die Beklagte erst nach Kenntniserlangung der Beanstandung. Diesen sei die Beklagte aber ausreichend nachgekommen, in dem der Beitrag umgehend gelöscht wurde und der Portalbetreiber eine die Wiederholungsgefahr ausschließende Unterlassungserklärung abgegeben hat. Für eine Erstbegehungsgefahr durch die Beklagte selbst habe der Kläger hingegen keine Anhaltspunkte vorgetragen.