Nun liegt das Urteil des Landgerichts Magdeburg im Volltext vor: Az.: 7 O 234/09. Als dieses Urteil am 18. August verkündet worden ist, haben viele Medien über das Ergebnis berichtet. Verurteilt wurde auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
Zugunsten der SUPERillu wurde nun innerhalb kurzer Zeit schon zum dritten Male geurteilt. Siehe bereits unsere Beiträge vom 20.04.2009 und vom 12.06.2009.
Das Landgericht Magdeburg stützt sich insbesondere auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und legt dar:
Bei „illu der Frau” besteht die Gefahr, dass mittelbar verwechselt wird, nämlich:
„SUPERillu” verfügt über eine "erhebliche Marktdurchdringung". Der Zeichenbestandteil ‚illu‘ ist in beiden Zeichen prägend. ‚SUPER‘ stellt lediglich eine „positive Bewertung ohne eigenen Charakter“ dar; und der Zusatz: „der Frau” umschreibt lediglich die Zielgruppe. Der herausgehobene Charakter des Wortes „illu“ wird folglich durch die beiden Bestandteile „SUPER” einerseits und „der Frau” andererseits nicht relativiert.
„Zusammenfassend ist deshalb davon auszugehen, dass die Nutzung des Begriffes 'illu der Frau' eine Verwechslungsgefahr insofern hervorruft, als dass der Verkehr davon ausgeht, dass diese Zeitschrift dem Verlag zugeordnet wird, der auch die Zeitschrift ‚SUPERillu’ herausbringt.“