Gestern wurde im Volltext der Beschluss des BGH Az.: VII ZB 111/08 zu einer alltäglich wiederkehrenden Problematik veröffentlicht, nämlich: Der Kläger beantragt am letzten Tag schriftsätzlich, die Berufungsbegründungsfrist (ein zweites Mal) zu verlängern, begründet den Antrag jedoch nicht, sondern weist nur auf das Einverständnis des Gegners hin.
Der Kammervorsitzende hatte im entschiedenen Fall am nächsten Tag, also nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, den Verlängerungsantrag wegen der fehlenden Begründung abgelehnt.
Zu Unrecht legt der BGH in seinem Beschluss dar. Wörtlich:
„Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bedarf es für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keiner erheblichen Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wenn der Gegner einwilligt.” Eine Partei darf deshalb - so der BGH - auf eine Fristverlängerung vertrauen, - eben ohne dass zusätzlich erhebliche Gründe dargelegt werden.