Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen sind teilweise rechtsunwirksam. Seit gestern liegt das Urteil Az. XI ZR 55/08 im Volltext vor. Der BGH wendet § 307 BGB an. Beanstandet hat der BGH die Klausel:

„Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 BGB nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. (…)“

Diese Klausel - so das Urteil - ermögliche es einer Bank, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen sie gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist, oder die sie in eigenem Interesse erbringt. Darüber hinaus benachteilige das einseitige Preisänderungsrecht die Sparkassenkunden auch deshalb unangemessen, weil es den Sparkassen ermögliche, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihrer Gewinne vorzunehmen und so das ursprünglich vereinbarte Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.