Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit einem Urteil Az.: 3 Sa 195/07 eine wichtige praktische Grundlage zur Beurteilung rückwirkender Krankschreibungen geschaffen. Der in dieser Hinsicht wichtige Sachverhalt:
„Insoweit hat der Zeuge [Anmerkung: der krankschreibende Arzt] nämlich angeführt, er habe die rückwirkende Krankschreibung auf Bitten der Klägerin vorgenommen. Er habe der Klägerin hinsichtlich der von ihr geschilderten Umstände, bezogen auf den 24.08.2006, geglaubt und daraufhin die rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Er habe das Vorliegen der krankheitsbedingten Symptome für den 24.08.2006 aus eigener Wahrnehmung am 29.08. 2006 nicht feststellen können.
Ganz allgemein weist das Gericht - einzufügen am besten vor einem vorsorglichen Beweisangebot - noch darauf hin:
„Demgegenüber lässt § 5 Abs. 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien eine nachträgliche Krankschreibungnur in Ausnahmefällen, und zwar maximal bis zu zwei Tagen zu. Danach ist eine weitergehende nachträgliche Krankschreibung offensichtlich deshalb nicht vorzunehmen, weil die notwendigen medizinischen Feststellungen hinsichtlich einer Arbeitsunfähigkeit für einen noch längeren Zeitraum grundsätzlich nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden können, so dass im Falle einer nachwirkenden Krankschreibung über zwei Tage hinaus in der Regel von der Erschütterung des Beweiswertes eines solchen Attestes ausgegangen werden kann (zutreffend Erfurter Kommentar ...).”
Aufgrund dieser Überlegungen gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Arbeitnehmerin ferngeblieben ist, ohne dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein, dass sie sich die Gehaltsfortzahlung erschlichen hat und deshalb (jedenfalls) ordentlich gekündigt werden durfte.