Rechtsprechung und Literatur formulieren - von Nichtjuristen oft missverstanden: „häusliches Arbeitszimmer”. Gemeint ist nicht speziell ein Raum, in dem man es sich „häuslich” macht, sondern - so der BFH in ständiger Rechtsprechung - „ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher,schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient”.
Ein neues Urteil des BFH mit dem Aktenzeichen VI R 15/07 setzt sich mit der Besonderheit auseinander, dass Räume nicht dem Typus des Arbeitszimmers im Hause entsprechen.
Kläger war ein Diplom-Ingenieur, der in einem Zweifamilienhaus die Erdgeschoßwohnung beruflich nutzte. Während das Büro und das Archiv vom Finanzamt als Arbeitszimmer anerkannt wurden, hatte es ein Besprechungs- und ein Kaminzimmer nicht als „häusliche Arbeitszimmer” anerkannt; und zwar mit der Begründung, diese Räume entsprächen nicht dem Gesamtcharakter einer typischen Büroausstattung (obwohl das Finanzamt festgestellt hatte, eine private Nutzung der Räume scheide aus).
Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass auch die Kosten für diese Räume vollständig als Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie beruflich genutzt werden, und zwar nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.
Der BFH verwies die Klage zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.