Das BPatG hat mit einem uns soeben zugestellten Beschluss vom 10.06.2009 (Az.: 29 w(pat) 3/06) hinsichtlich der Wort-/Bildmarke:

erneut die (Nicht-)Eintragungspraxis des DPMA gerügt. Wir berichteten bspw. bereits am 7. Juli 2009 über vergleichbare Fälle.
Das DPMA hatte sich bei der Zurückweisung der Eintragung im Wesentlichen damit begnügt, zu behaupten, die Wortbestandteile seien (inhalts-)beschreibend und allgemein verständlich, die Gestaltungselemente hingegen werbeübliche Titelgestaltungen, so dass dem Zeichen insgesamt jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Im Eintragungsverfahren waren jedoch umfangreiche Unterlagen zu einer Vielzahl vergleichbarer und als Wort-/Bildmarken eingetragenen Titelgestaltungen vorgelegt worden.
Das BPatG rügte daher, dass das DPMA die Zurückweisung nicht hinreichend begründet hat.