Seit gestern liegt im Volltext ein Beschluss mit dem Az.: IV ZB 2/08 vor, in welchem der Bundesgerichtshof seine ständige Rechtsprechung bestätigt: „Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Das gilt selbst dann, wenn - etwa vor Feiertagen - allgemein mit erhöhtem Postaufkommen zu rechnen ist... Auch der Einwurf einer Postsendung wenige Minuten vor der angeschlagenen Leerungszeit eines Briefkastens ist ausreichend.”
Anmerkung: Der BGH-Beschluss ist auch deshalb bemerkenswert, weil der BGH die durchaus erwägenswerten Überlegungen der Vorinstanz teilweise einfach übergangen hat. An dem fett hervorgehobenen Grundsatz hatte die Vorinstanz gar nicht gerüttelt. Die Vorinstanz glaubte vielmehr dem Sachverhaltsvortrag zum rechtzeitigen Einwurf nicht. Es war nämlich zuerst nur vage dazu vorgetragen worden, wann die Post eingeworfen worden ist. Seine gegenteilige Beurteilung des Sachverhalts schloss das zweitinstanzliche Gericht mit dem Hinweis ab: „Träfe die Darstellung des Klägers zu, so müsste zumindest eine der zusammen mit der Berufungsbegründung eingeworfenen weiteren Briefsendungen bereits am 2. Mai 2007 beim jeweiligen Empfänger eingegangen sein.” Die hier zitierte Überlegung des vorinstanzlichen Gerichts erwähnt der BGH zwar, geht auf sie jedoch nicht ein.