Verlage sehen sich laufend damit konfrontiert, dass Wort- und Bildberichterstattung eines Presseartikels gesondert abgemahnt und so mit doppelten Anwaltshonoraren abgerechnet werden. Am häufigsten wird so in Fällen abgerechnet, in denen Prominente vertreten werden.
Der Bundesgerichtshof hat dieser Praxis in seinem gestern im Volltext veröffentlichten Urteil Az.: VI ZR 174/08 widersprochen. Das gegenteilige Urteil des Berufungsgerichts beruhe - so der BGH - auf einem „grundlegend fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne“.
Die Kernaussagen des BGH-Urteils: Maßgeblich ist der Inhalt des erteilten Auftrags. Die Annahme verschiedener Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Anwalt mehrere getrennte (auf Zulässigkeit der Wort- und der Bildberichterstattung gerichtete) Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit liegt schon dann vor, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie sich verfahrensrechtlich zusammenfassen bzw. in einem einheitlichen Vorgehen (z.B. in einem Abmahnschreiben) geltend machen lassen. Der innere Zusammenhang zwischen den verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ist schon dann gegeben, wenn diese bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören.