Ein Gerichtsbeschluss erhellt die Prozess-Szene im Medienrecht und verdeutlicht teilweise, warum heute medienrechtlich mehr prozessiert wird als früher.
Aber von vorne:
Wer einen Fernsehmittschnitt besorgen oder eine Zeitschrift kaufen muss, um eine darin enthaltene Rechtsverletzung im Prozess belegen zu können, verlangt normalerweise die Kosten dafür im Festsetzungsverfahren erstattet. Ein Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15.06.2009 (27 O 1195/08) zeigt: Nicht immer handelt es sich um Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO.
Im entschiedenen Fall wurde den Anwälten, deren Mandant sich nach dem Sachvortrag der Kanzlei durch den Zeitschriftenartikel beeinträchtigt fühlte, nicht nur zum Verhängnis, dass sie keinen Kaufbeleg vorweisen konnten. Das Gericht glaubte ihnen schlicht nicht, dass die Zeitschrift auf Veranlassung des Mandanten erworben wurde, und half einer Erinnerung nicht ab. Wörtlich heißt es:
„Die Rechtsanwälte X vertreten die Antragstellerin sowie die …, den …, den … sowie … bundesweit in allen presserechtlichen Verfahren. Es ist daher nicht glaubwürdig, dass die o.g. Mandanten 'Prominenten' die entsprechenden Zeitschriften selbst lesen, die ehrverletzenden Behauptungen feststellen und sich sodann an die Rechtsanwälte X mit der Bitte um rechtlichen Beistand (…) wenden. Vielmehr wird der Verfahrensablauf nach hiesiger Ansicht (…) so sein, dass die Prozessbevollmächtigten oder von ihnen beauftragte Dritte in den in Frage kommenden Zeitschriften gezielt nach ehrverletzenden Artikeln oder Bildern suchen (…). In dem Fall fallen die Zeitschriften dann aber unter die ‚Betriebsausgaben’ der Prozessbevollmächtigten (…) und sind beim Rechtsanwalt mit der Verfahrensgebühr bzw. der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr abgegolten.“
Die Prozessbevollmächtigten hatten auf Anfrage mitgeteilt: „Es ist nicht so, dass wir in allen in Frage kommenden Zeitschriften nach entsprechenden ehrverletzenden Artikeln und Bildern (…) suchen.“ Auch der Rechtspfleger nahm vermutlich an, dass hier zuviel Betonung auf dem Wort „allen“ liegen sollte.