Im Pressebereich wird immer wieder versucht, befürchtete Artikel zu verhindern. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden Az. 4 W 1003/08 lässt sich auf diese Fälle übertragen.
Das OLG Dresden hat entschieden, dass der Betreiberin einer Klinik kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen einen angekündigten „offenen Brief“ zustehe. Der Antragsgegner hatte gegenüber der Antragstellerin geäußert, er werde an die Botschaften verschiedener arabischer Staaten einen offenen Brief schicken, in dem die Umstände der Behandlung seiner Schwester in der Klinik der Antragstellerin geschildert und davon abgeraten werden sollte, künftig Patienten an diese Klinik zu überweisen.
Das Gericht stellt klar, dass für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch die bloße Befürchtung oder die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung nicht ausreicht. Vielmehr müsse, da für die Erstbegehungsgefahr – anders als für die Wiederholungsgefahr – keine Vermutung streite, jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls eine ernsthaft drohende Rechtsverletzung positiv festgestellt werden.
Im konkreten Fall urteilte das Gericht, dass die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass durch den erwarteten offenen Brief in ihre grundrechtlich geschützten Rechtspositionen, namentlich ihr Unternehmerpersönlichkeitsrecht oder ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, eingegriffen würde: Die vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel belegten nicht – so das Gericht – dass mit unwahren Tatsachenbehauptungen zu rechnen sei. Die Bezeichnung der Vorgänge in der Klinik als „unmenschlich“ sei von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, die bis zur Grenze der Schmähkritik reiche. Um eine solche Grenzüberschreitung feststellen zu können, müsse der inkriminierende Begriff im Gesamtzusammenhang des Textes ausgelegt werden. Da der genaue Text aber eben nicht vorlag, verbiete sich eine isolierte Betrachtung des Begriffs.