In einem neuen Anwalts-Rundschreiben wird bereits getitelt: „BGH: Compliance Officer muss strafrechtlich für Straftaten Dritter einstehen”. Dieser Titel übertreibt etwas. Aber eine beachtliche Gefahr besteht, und zwar nicht nur für die Leiter von Rechtsabteilungen, sondern auch für die Leiter von Revisionabteilungen und für Compliance Officer.
Der BGH verwarf in seinem Urteil Az.: 5 StR 394/08 die Revision des Leiters der Rechtsabteilung und der Innenrevision der Berliner Stadtreinigung mit - so der BGH - Compliance-Ausrichtung. Dieser Mitarbeiter „hat sich aus falsch verstandener Loyalität dem Vorstand G. untergeordnet” und „nicht die Aufsichtsgremien darüber unterrichtet, dass - zunächst versehentlich, dann aber vorsätzlich - überhöhte Tarife gefordert wurden”.
Der BGH stellt allerdings heraus, dass im entschiedenen Fall „zwei Besonderheiten bestehen: Das hier tätige Unternehmen ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und die vom Angeklagten nicht unterbundene Tätigkeit bezog sich auf den hoheitlichen Bereich des Unternehmens, ... Anders als ein privates Unternehmen, das lediglich innerhalb eines rechtlichen Rahmens, den es zu beachten hat, maßgeblich zur Gewinnerzielung tätig wird, ist bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts der Gesetzesvollzug das eigentliche Kernstück ihrer Tätigkeit.”
Insgesamt enthält das Urteil viele Hinweise, aus denen Leiter von Rechts-, Revisions- und Compliance-Abteilungen Rückschlüsse auf sich ziehen können, auch wenn sie für private Unternehmen tätig sind.