Die im Wettbewerbsrecht entwickelte „Kerntheorie“ ist im Bereich des Bildnisrechts nach Az.: VI ZR 265/06).
Auch im Kennzeichenrecht ist die Kerntheorie nur eingeschränkt anwendbar. Dies verdeutlicht neuerdings wieder ein Beschluss des OLG Hamburg Az.: 5 W 1/09.
Der Fall: Der Antragsteller verfügte über Unterlassungstitel bezüglich der Domains „günstiger.de“ und „guenstiger.de“, wobei er seinen Antrag insoweit auf die konkrete Verletzungsform beschränkt hatte. Der Gegner meldete daraufhin sog. „Tippfehlerdomains“ wie „günstigef.de“, „günstiher.de“ und„günatiger.de“ an.
Das OLG Hamburg wies den Ordnungsmittelantrag mit der Begründung zurück, dass die Anwendung der Kerntheorie im Markenrecht nicht dazu führen könne, dass von einem Verbotstenor in Bezug auf eine konkrete Marke auch alle Zeichen erfasst sind, die allein demjenigen Strukturprinzip folgen, welches Anlass und Grundlage für das Verbot war.

Das OLG weiter: Bei Kennzeichenverletzungen seien häufig schon geringfügige Veränderungen geeignet, um aus dem Verbotsbereich herauszuführen. Hierfür bedürfe es stets einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände, wobei die ersichtliche Absicht des Verletzers, sich dem geschützten Zeichen anzunähern, nur eines von mehreren Kriterien sei.
Anmerkung: Die markenrechtliche Argumentation – dies kann hier festgestellt werden – nähert sich somit jedenfalls zur Kerntheorie derjenigen aus dem Bildnisrecht an.