Diese Auffassung bestätigt das Landgericht Berlin in einem uns soeben zugestellten Urteil Az.: 27 O 582/09. Eine Zeitschrift hatte ein Interview mit einem bekannten Sportler veröffentlicht, in welchem dieser über negative Erfahrungen mit einem örtlichen Bauunternehmer und einen mit diesem geführten Bauprozess berichtete. Der Sportler resümierte abschließend, dass er sich vom Bauunternehmer „betrogen fühle“.
Der Bauunternehmer meinte, es handele sich um eine ehrverletzende Tatsachenäußerung und gleichzeitig werde behauptet, der objektive Tatbestand des § 263 StGB („Betrug“) sei erfüllt. Er verlangte vom Verlag als Verbreiter des Interviews Unterlassung.
Dieser Argumentation folgte das Landgericht zunächst, hob seine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung nach Widerspruch aber auf. Das Gericht würdigte den Gesamtzusammenhang und bestätigte nun, dass bei der rechtlichen Qualifizierung im entschiedenen Fall eine Meinung geäußert worden ist. Es sei kein tatsächlicher Vorgang, so das LG Berlin, sondern für den Leser erkennbar ein subjektives Empfinden des Äußernden wiedergegeben worden.
Auch die Grenze zur unzulässigen „Schmähkritik“ sah das Gericht nicht überschritten, nachdem sich dem Interview tatsächliche Anhaltspunkte für mangelhafte Bauleistungen entnehmen ließen und ein gewerbliches Unternehmen es hinzunehmen habe, dass Betroffene sich unter namentlicher Nennung kritisch mit dessen Leistungen auseinandersetzen.