Auf seiner Homepage hat der Bundesgerichtshof sein Urteil zwar noch nicht veröffentlicht. Es wurde den Parteien jedoch bereits zugestellt. Da das Urteil kurz nach seiner Verkündung am 11. März allgemein beachtet wurde, künftig voraussichtlich öfters herangezogen werden wird und eine Verfassungsbeschwerde vorgesehen ist, stellen wir es ausnahmsweise etwas ausführlicher dar.
Der (primär nicht für das Presserecht zuständige) I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil Az.: I ZR 8/07 einige für die Presse nachteilige Grundsätze aufgestellt.
Eine Publikumszeitschrift hatte auf der Titelseite eines Sonderheftes „Rätsel und Quiz“ ein Foto des berühmten Fernsehmoderators Günther Jauch abgebildet und in der Bildunterschrift hierzu mitgeteilt: „Günther Jauch zeigt mit 'Wer wird Millionär?' wie spannend Quiz sein kann“ Der Moderator machte daraufhin im Wege des Schadenersatzes eine fiktive Lizenzgebühr geltend und stellte sich auf den Standpunkt, sein Werbewert werde unzulässig ausgenutzt. Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil sie den Beitrag von § 23 Abs.1 Nr.1 KUG gedeckt sahen. Anders nun der BGH. Er erachtete die Klage für dem Grund nach begründet und wies zur Feststellung der Anspruchshöhe an das Berufungsgericht zurück.
Seine Argumentation: Die Vorinstanzen hätten das Informationsinteresse zu stark gewichtet. Im Hinblick auf Art.5 Abs.1 S.3 GG verbiete sich zwar eine inhaltliche Bewertung des Beitrags durch die Gerichte dahingehend, ob es sich um „wertvolle“ Informationen handele; entscheidend sei aber, in welchem Ausmaß der Bericht (hier also die Informationen der Bildunterschrift) einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen könne. An einer ernsthaften und sachbezogenen Erörterung fehle es aber. Der Wortbeitrag gehe nicht darüber hinaus, einen Anlass für die Abbildung des (prominenten) Klägers zu schaffen.

Anmerkung - auch im Hinblick auf eine verfassungsrechtlich höchst problematische Entwicklung ausnahmsweise etwas ausführlicher:
Mit diesen Ausführungen setzt sich der I. Zivilsenat – nach Auffassung des Verfassers dieser Zeilen – in einen unauflöslichen Widerspruch zur Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH, der (vgl. etwa NJW-RR 1995,789) im Hinblick auf den Schutz der Pressefreiheit darlegt, dass es unbeachtlich ist, ob der Informationsgehalt des redaktionellen Beitrags „bedeutend“ oder „gering“ ist. Immerhin enthält der streitgegenständliche Beitrag die Information, dass der Kläger eine erfolgreiche Show moderiert, es sich bei dieser um eine Quizshow handelt, diese allgemein als spannend empfunden wird und deshalb erfolgreich ist. Und immerhin hat der Begleittext einen Bezug zum (Rätsel-)Heft.
Selbst wenn die Veröffentlichung aber nicht mehr von § 23 Abs.1 KUG gedeckt wäre, läge jedenfalls nicht gleichzeitig eine Veröffentlichung zu „Werbezwecken“ vor, denn die Nichterfüllung des objektiven Tatbestandes des § 23 Abs.1 KUG führt nicht im Umkehrschluss dazu, dass die Veröffentlichung zu „Werbezwecken“ erfolgt – solange mit der Veröffentlichung überhaupt ein Informationswert verbunden ist. Schon aufgrund der abschreckenden Wirkung auf den Gebrauch des der Presse zustehenden Grundrechts fragt sich, ob das hier betroffene Medium Verfassungsbeschwerde einlegen muss. Dies gilt umso mehr, als der I. Zivilsenat sein Urteil trotz der anderslautenden Entscheidungen erster und zweiter Instanz wirklich auch damit begründet, die Presse habe hier schuldhaft Recht verletzt. Die Begründung für das angebliche Verschulden: „Die Beklagte hat sich ... erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem sie eine von ihrer Einschätzung abweichende Beurteilung in Betracht ziehen musste.” Ein mit der Verfassung und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertrauter Pressesenat hätte diese - die Presse einschüchternde - Formulierung mit Sicherheit nicht öffentlich gemacht, meinen wir.