Das OLG Karlsruhe hat mit einem Urteil Az. 14 U 131/08 entschieden, dass ein Verband auf seiner Internethomepage über die Verhängung einer Konventionalstrafe gegen einen Trainer berichten und den Namen angeben darf.
Aus der Begründung für den entschiedenen Fall:
An der Veröffentlichung der wahren Tatsache bestehe ein berechtigtes Interesse, da „verhängte Sanktionen nicht nur die Betroffenen und ihren jeweiligen Verein, sondern auch andere Vereine und am Spielschehen in den Ligen Beteiligte angehen und ihnen deshalb eine Möglichkeit gegeben werden muss, sich über aktuelle Sperren zu informieren”. Durch die Veröffentlichung werde auch das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht rechtswidrig verletzt, da einer Verbandswebsite – anders als Presse oder Fernsehen – keine besondere Breitenwirkung zukomme, so das Gericht. Auch die Auffindbarkeit über Google ändere nichts, weil „mit der Möglichkeit einer solchen Suche keinerlei öffentliche Stigmatisierung oder Prangerwirkung verbunden” sei.
Anmerkung:
Generell wird hier noch nicht das letzte Wort gesprochen sein. Eine Abwägung der Interessen kann in anderen Fällen zu einem anderen Ergebnis führen, zumal die Auffindbarkeit über Suchmaschinen auf Dauer eine größere Wirkung haben kann als die Publikation in Presse und Fernsehen als solche.