Wer - wie und unter welchen Umständen - bei Onlinepublikationen und Foren für rechtswidrige Inhalte in Anspruch genommen werden kann, wird von der Rechtsprechung bislang uneinheitlich beurteilt. Das Landgericht Berlin hat in einem bereits rechtskräftigen Urteil Az.: 15 O 120/08) festgestellt, dass ein (Online)-Buchhändler für Urheberrechtsverletzungen in einem von ihm angebotenen Buch nicht ohne Weiteres auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Die Begründung:
Der Händler - so das LG Berlin - sei bei der Verbreitung des Werks lediglich als „Werkzeug“ des eigenverantwortlich handelnden Verlags tätig geworden. Auf dessen Inhalt nehme er aber keinen Einfluß, weshalb eine Haftung als „Täter“ ausscheide. Da dem Händler keine Möglichkeit der Prüfung von Inhalten zukomme, würden die ihn treffenden Verkehrs- und Prüfungspflichten überspannt, bürdete man ihm auf, jedes von ihm vertriebene Buch auch zu lesen. Es fehle damit bereits an der objektiven Verhinderungsmöglichkeit und somit der Tatherrschaft. Aus den gleichen Gründen scheide auch eine Störerhaftung aus.
Erst nach Kenntnis der Rechtsverletzung – also nach Zugang der Abmahnung – ist der Händler hiernach verpflichtet, Maßnahmen zu treffen.
Anmerkung: Rechtlich verwandte Fälle, aber nicht speziell die Verantwortung von Online-Buchhändlern für Urheberrechtsverstöße, haben wir schon mehrfach an dieser Stelle besprochen. Quintessenz ist bei Abmahnungen in diesen Fällen: Da der Abgemahnte nicht rechtswidrig gehandelt und sofort reagiert hat, muss er - mangels einer Begehungsgefahr - keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, und der Abmahnende bleibt auf den Kosten sitzen.