Zwar bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Aufwendungen für ein Erststudium nicht als Werbungskosten, sondern nur in Höhe von bis zu 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen. Der BFH hat jedoch neuerdings in einer Entscheidung Az.: VI R 14/07 die umstrittene Regelung des § 12 Nr. 5 EStG verfassungskonform dahin ausgelegt, dass diese Vorschrift kein generelles Abzugsverbot enthält. Diese verfassungskonforme Auslegung wirkt sich auf alle Fälle aus, in denen ein Steuerpflichtiger sein Studium berufsbegleitend oder als Zweitstudium absolviert. Beispielsweise dürfen Aufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn dem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.