Das VG München hat es in seinem Beschluss Az.: M 22 S 09.300 abgelehnt, einen sog. „Schiebebeschluss“ nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen das Verbot, eine Hausverlosung mit vorgelagertem Quizteil im Internet zu veranstalten, zu erlassen.
Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei dem Spiel des Antragstellers um ein Glücksspiel i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), Glückspiele dürfen nach § 4 Abs. 4 GlüStV im Internet weder veranstaltet noch vermittelt werden.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels (1) für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und (2) die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
Die zweite Voraussetzung sah das Gericht als erfüllt an, weil der Ausgang des Spiels - als untrennbarer Kombination aus Quiz und Verlosung - im Ergebnis durch Losentscheid bestimmt werden sollte. Die erste Voraussetzung war nach Ansicht des VG München ebenfalls erfüllt: Unter „Entgelt“ i.S. des GlüStV sei jede geldwerte Gegenleistung zu verstehen. Im zu entscheidenden Fall war die Zahlung eines Betrages in Höhe von 19 Euro die Voraussetzung für eine Zulassung zum Spiel und damit letztlich für den Erwerb einer Gewinnchance bei der Verlosung.
Anmerkung:
Darauf, ob jedem Teilnehmer ein Preis garantiert wird, der wenigstens dem Wert des Teilnahmebetrages entspricht, kommt es aus Sicht des Gerichts nicht an. Insoweit sei, so das Gericht, auf die Rechtsprechung zu § 284 StGB zum Vorliegen eines „versteckten Einsatzes“ zurückzugreifen: Auch eine (Sach)Gegenleistung im vollen Wert des für die Teilnahme am Spiel aufgebrachten Vermögensopfers ändere nichts daran, dass es sich um einen „Einsatz“ i.S.v. § 284 StGB handele. Entscheidend sei, dass der Spieler diese Gegenleistung ohne die Aussicht, hierdurch eine Gewinnchance zu erhalten, nicht erworben hätte.