Als Erstes beantragte ein Rechtsanwalt in eigener Sache:

  1. Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

    1. die nachfolgend eingeblendete Darstellung in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen:

Aber freuen Sie sich zum Schweinchen nicht zu früh:
1. Zwar hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil Az.: 27 O 705/09 bestätigt, dass ein Rechtsanwalt nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird, wenn über ein von ihm betriebenes Verfahren berichtet wird. Der Name des klagenden Anwalts war in der Publikation auf der Homepage des Gerichtsreporters geschwärzt. Der Anwalt konnte jedoch identifiziert werden, wenn auch nicht hinsichtlich der Schweinchen-Karikatur.
Geklagt worden war u.a. auf Unterlassung der Veröffentlichung bestimmter gerichtlicher - vom Repoter bewerteter - Äußerungen sowie der Karikatur, in welcher der klagende Anwalt sich wiederzuerkennen glaubte.
Das Gericht hat das klageabweisende Urteil mit der Erwägung begründet, dass Berichte über gerichtliche Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes lediglich die Sozialsphäre betreffen, er dabei in einem Wirkungsfeld auftrete, an welchem nicht nur er, sondern auch Dritte mit ihren schutzwürdigen Interessen teilhaben. Das Bedürfnis der Allgemeinheit, dieses anwaltliche Wirkungsfeld zur öffentlichen Kritik und Erörterung zu stellen, rechtfertige das Gericht insbesondere damit, dass die in diesem Wirkungsfeld tätigen Personen in die Öffentlichkeit gerückt werden dürfen. Gerichtliche Äußerungen unter Nennung der Beteiligten aufzuführen und zu bewerten ist hiernach, so das Gericht, grundsätzlich vom überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Meinungsfreiheit des veröffentlichenden Gerichtsreporters gedeckt.
2. Jedoch:
Auch die oben gezeigte Karikatur hat das Gericht für zulässig erachtet, doch nur, nachdem der Kläger nicht belegen konnte, dass das Publikum diese Karikatur notwendig auf seine Person bezieht.