Entschieden hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 5 U 12/08.
Der Fall:
Die Beklagte hatte in der SPD-Zeitung „Vorwärts“ eine Anzeige geschaltet und mit dem Slogan „Verantwortung wird bei Reemtsma groß geschrieben“ für das Engagement des Unternehmens beim Jugendschutz geworben. Sie hatte gleichzeitig die Logos ihrer Zigarettenmarken abgebildet. Zwischen dem Anzeigentext und der Markenabbildung bestand jedoch - nahm das Gericht an - kein inhaltlicher Zusammenhang.
Das Urteil:
Das Gericht bestätigt in seinem Urteil, dass das in § 21a III VTabakG enthaltene Werbeverbot einer verfassungskonformen Auslegung bedarf und im Rahmen der von Art. 5 GG geschützten Meinungsäußerungsfreiheit indirekt für Tabakerzeugnisse geworben werden darf.
Nur, so das Gericht, der Anzeigentext müsse mit der Markenabbildung inhaltlich zusammenhängen und dürfe nicht lediglich als Vorwand für die Produktwerbung dienen.
Anders ausgedrückt:
Der Tabakindustrie stehe zwar das Recht zu, sich im Rahmen einer Imagewerbung öffentlich zu gesellschaftlichen Themen zu äußern; aber die Zigarettenmarken müssten von der grundgesetzlich geschützten Meinungsäußerung erfasst sein. Die Markennamen oder Logos nur in relativ kleiner Schrift zu halten, ändere nichts.
Das Tabakwerbeverbot gelte zudem, so das OLG, auch für eine Parteizeitung wie den „Vorwärts“. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen (Art. 3 I RL zu § 21a VTabakG) beträfen lediglich Mitteilungsblätter lokaler Vereine, Programmhefte, Werbezettel und ähnliches.
Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Umfangs des gesetzlichen Tabakwerbeverbots zugelassen.