Der Fall:
Das LAG Schleswig-Holstein (Az: 3 Sa 153/09) hatte folgenden Fall zu entscheiden: Aufgrund einer wirtschaftlich bedingten Personalreduzierung wurde einem 55-Jährigen gekündigt. Hiergegen setzte sich der Arbeitnehmer mit der Begründung zur Wehr, dass der Arbeitgeber ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme nicht beachtet habe. Schließlich weise er die längste Betriebszugehörigkeit (40 Jahre) sowie das höchste Lebensalter im Betrieb auf und sei nicht nur deshalb der sozial schwächste Arbeitnehmer. - Das Kündigungsschutzgesetz war nicht anzuwenden, weil der Betrieb nur drei Mitarbeiter beschäftigte.
Das Urteil und seine Begründung:
Das LAG sah die Kündigung als gerechtfertigt, nicht als treuwidrig an. Zwar müsse der Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen geschützt werden. Würden jedoch allein schon eine besonders lange Betriebszugehörigkeit und ein hohes Lebensalter dazu führen, dass diesem Arbeitnehmer nicht mehr gekündigt werden dürfe, dann käme dies einer Unkündbarkeit gleich. Eine derart weitgehende Rechtsfolge sei jedoch weder gesetzlich geregelt noch von Treu und Glauben gewollt und geschützt.