In seinem Urteil Az.: 7 AZR 233/08 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass es von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen sei, auch im Rundfunkbereich von den allgemein entwickelten arbeitsrechtlichen Kriterien für abhängige Arbeit auszugehen.
Auch wenn ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, könne, so das BAG, auch bei Programm gestaltenden Mitarbeitern ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehend inhaltlichen Weisungen unterlägen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbstständigkeit bleibe und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen könne. Dies sei der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen werde, ihm Arbeiten letztlich zugewiesen würden.