Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit einem Beschluss vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 30752234.2/39 - dem Widerspruch aus der Marke „Lily“ gegen die jüngere Marke „LILLY“ stattgegeben und die teilweise Löschung der jüngeren Marke „LILLY“ angeordnet. Das Amt stellte zunächst die normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke fest. Dann betonte es den klanglichen Gesamteindruck, die identische Silbengliederung und die identische Vokalfolge. Da Klang- und Betonungsrhythmus übereinstimmten, war von einer klanglichen Verwechselungsgefahr auszugehen.

Anmerkung:
Die durchschnittliche Kennzeichnungskraft von Marken ist die Regel. Die Umstände, die zu einer Schwächung oder zur Stärkung der Kennzeichnungskraft führen, müssen substantiiert dargelegt werden. Im entschiedenen Fall gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die ältere Marke „Lily“ in ihrer kennzeichnenden Wirkung geschwächt wäre.