Das Deutsche Patent- und Markenamt hat im Beschluss Az.: 30302513.1/41 zwischen den beiden Wort-/Bildmarken „VIP Vermittlerinternetportal“ und „VIP“ einerseits sowie der Wortmarke „VIP“ andererseits eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne angenommen.
Die beiden Widerspruchsmarken enthielten, so das DPMA, in selbstständig kennzeichnender Stellung das Wort „VIP“, das identisch mit der jüngeren Markenanmeldung war.
Auf Grundlage der „Thomson Life“ - Rechtsprechung des EuGH und der zwischenzeitlichen BGH-Rechtsprechung „Lazaruskreuz“ und „InterConnect/T-InterConnect“ wurde die jüngere Wortmarke für identische und weitgehend ähnliche Waren- und Dienstleistungen bemängelt und teilweise gelöscht.
Das DPMA verwies zudem darauf, dass in klanglicher Hinsicht von dem Erfahrungssatz auszugehen sei, dass sich der Verkehr bei einer Kombination von Wort und Bild in der Marke regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiere.

Anmerkung:
Der Fall zeigt, dass die Einordnung, wann eine mittelbare Verwechslungsgefahr bzw. eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliegt, oft nicht sicher vorausgesagt werden kann; jedenfalls nicht ohne repräsentative Rechtstatsachenforschung.