Das Amtsgericht München (Az.: 161 C 6412/09) urteilte zu einem Fall, dass werbende Emails zu unterlassen seien und Schadensersatz entrichtet werden müsse.
Ein Arzt hatte unverlangt eine Email erhalten und daraufhin per Antwortmail Auskunft und Löschung seiner Daten sowie eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung gefordert. Als „Antwort” erhielt er die beanstandete wortgleiche Email erneut.
Das Gericht sah in diesem Verhalten eine unzumutbare Belästigung im Sinne des 27. August 2009).
2. Das Amtsgericht München sah die angesetzten Gegenstandswerte von € 2500 bezüglich des Unterlassungsanspruchs und von € 500 bezüglich des (datenschutzrechtlichen) Auskunftsanspruchs für die außergerichtliche Tätigkeit als angemessen an.