So äußert sich ein uns nun zugestelltes Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23.12.2009 (Az.: 5 O 91/09 KfH).
Ein von der Wettbewerbszentrale abgemahntes Unternehmen hatte sich strafbewehrt verpflichtet, nicht mehr „im Internetgeschäftsverkehr im Rahmen von Gewinnspielen die folgende Klausel zu verwenden: Bitte (informieren Sie mich im Falle eines Gewinns umgehend per eMail, Telefon oder Mobil und) senden mir auf diesem Weg auch interessante Informationen von (…) und Partnern.“
Nachdem die Wettbewerbszentrale diese Erklärung angenommen hatte, änderte das Unternehmen seine Werbeeinwilligungsklausel dergestalt ab, dass sie nicht mehr dem Wortlaut der Unterlassungserklärung unterfiel. Gleichwohl reklamierte die Zentrale einen Verstoß und klagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 20.000 EUR. Das LG wies die Klage ab, weil es keinen „Kernverstoß“ erkennen konnte. Aus den Urteilsgründen:
„Was nun aber beim gegebenen Sachverhalt jenseits des ausdrücklich formulierten Wortlauts als maßgeblicher „Kern“ angesehen werden muss, ist derart unscharf und fließend, dass das für den Gehalt dieses Kerns Charakteristische nicht zweifelsfrei festgelegt werden kann. Es fehlen taugliche Abgrenzungskriterien, weil schon die Formulierung „… von (…) und Partnern…“ einen „transparenten“ Fall umfasst (nämlich die Anforderung von Informationen unmittelbar bei der Beklagten selbst). Es ist nicht zuverlässig kalkulierbar, welche Einwilligungserklärungen außerhalb der wörtlich in der Unterlassungserklärung wiedergegeben Klausel denn nun beanstandungswürdig sind und welche (noch) nicht.“
Zweifel daran, ob die Beklagte sich im Kernbereich der Unterlassungsverpflichtung bewegt, gingen dabei – so das Gericht – zu Lasten des Klägers, der – so das Gericht weiter – Gelegenheit gehabt hätte, mit seiner Unterlassungsaufforderung eine Formulierung zu finden, die eine den Kern umschreibende, zweifelsfreie Verallgemeinerung der verbotenen Handlung ermögliche.